OGH 6Ob58/59 (RS0056538)

OGH6Ob58/598.4.1959

Rechtssatz

Ein Ehebruch fällt bei der Verschuldensabwägung auch dann entscheidend ins Gewicht, wenn er nach bereits eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde. Liegt eine andere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG vor, die nach bereits eingetretener hoffnungslos völligen Zerrüttung der Ehe und nach dem vollkommenen Erlöschen der Ehegesinnung gesetzt wurde, kann ein überwiegendes Verschulden darauf nicht gestützt werden.

Normen

EheG §47
EheG §49 D
EheG §60 Abs2

6 Ob 58/59OGH08.04.1959
4 Ob 516/75OGH08.04.1975

nur: Ein Ehebruch fällt bei der Verschuldensabwägung auch dann entscheidend ins Gewicht, wenn er nach bereits eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde. (T1)

1 Ob 713/76OGH14.10.1976

nur T1; Veröff: RZ 1977/41 S 81

6 Ob 567/79OGH25.04.1979

nur T1; Veröff: EFSlg 34053

6 Ob 642/80OGH25.06.1980

Auch; nur T1

7 Ob 544/82OGH04.03.1982

Auch; Beisatz: Ein Verhalten, das nach bereits eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzt worden ist kann im allgemeinen eine mildere Beurteilung erfahren als ein Verhalten, das die Zerrüttung erst herbeigeführt hat. (T2)

1 Ob 521/83OGH23.02.1983

nur: Liegt eine Eheverfehlung vor, die nach bereits eingetretener hoffnungslos völligen Zerrüttung der Ehe und nach dem vollkommenen Erlöschen der Ehegesinnung gesetzt wurde, kann ein überwiegendes Verschulden darauf nicht gestützt werden. (T3); Beisatz: Dies gilt auch für den Ehebruch. (T4)

2 Ob 506/85OGH29.01.1985
1 Ob 583/86OGH25.06.1986

Vgl

8 Ob 558/86OGH28.08.1986

Auch; nur T3

8 Ob 664/86OGH19.11.1986

nur T1

1 Ob 590/87OGH13.05.1987

nur T3

6 Ob 570/87OGH25.06.1987

Vgl; nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist, ob der Ehebruch vor der vollständigen Zerrüttung der Ehe oder erst nachher begangen wurde. (T5)

6 Ob 513/88OGH25.02.1988

Vgl auch

5 Ob 517/88OGH22.03.1988

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Auch für den Ehebruch gilt der Grundsatz, dass nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangene Eheverfehlungen bei der Beurteilung der Frage, welchen der beiden Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Rolle spielen. (T6)

4 Ob 520/88OGH26.04.1988

Vgl aber

8 Ob 669/88OGH24.11.1988

Auch; nur T1; Beisatz: Ehebruch ist eine der schwersten Eheverfehlungen, weil der darin gelegene Treuebruch regelmäßig die Vertrauensgrundlagen der ehelichen Gemeinschaft tiefgreifend und nachhaltig erschüttert. (T7)

1 Ob 504/89OGH07.02.1989

Vgl aber; Beis wie T6

2 Ob 523/90OGH20.06.1990

Vgl aber; Beis wie T6

8 Ob 647/90OGH30.10.1990

Ausdrücklich gegenteilig

4 Ob 563/95OGH18.09.1995

Vgl aber; Beisatz: Auch ein Ehebruch muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen. (T8)

7 Ob 2358/96gOGH20.11.1996

Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8

9 Ob 71/98aOGH11.03.1998

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4

3 Ob 224/98gOGH16.12.1998

Vgl aber; Beis wie T6

9 Ob 207/00gOGH06.09.2000

Vgl aber; Beisatz: Auch die Frage der Gewichtung des Ehebruches beim Schuldausspruch kann nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden. (T9); Beisatz: Zur Frage des Ehebruches ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art VII Z 3 der Übergangsbestimmungen des Eherechts-Änderungsgesetzes 1999 - EheRÄG 1999, BGBl I Nr 125/1999, im vorliegenden Verfahren der ab 1. 1. 2000 aufgehobene § 47 EheG weiterhin anzuwenden ist, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EheRÄG 1999 am 1. 1. 2000 das gegenständliche Verfahren über eine Scheidungsklage, die auf § 47 EheG gestützt worden war, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. (T10)

5 Ob 198/03hOGH09.09.2003

Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Es kann sein, dass dem an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teil selbst aus einem nachfolgenden Ehebruch kein oder nur ein geringerer Vorwurf zu machen ist. (T11)

6 Ob 144/06dOGH29.06.2006

Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11

2 Ob 152/07bOGH14.02.2008

Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze. (T12)

3 Ob 214/09fOGH22.10.2009

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 55/21pOGH20.10.2021

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19590408_OGH0002_0060OB00058_5900000_001