Spruch:
Der Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die - implicite ausgesprochene - Zulassung der „Klageänderung" mit der Begründung gebilligt, dass überhaupt keine Klageänderung vorliege, selbst bei gegenteiliger Auffassung aber eine solche gemäß § 235 Abs 3 ZPO zuzulassen gewesen wäre, und spricht es auf diese Weise über das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Klageänderung ab, dann entfaltet es damit in Wahrheit eine rekursgerichtliche Tätigkeit. Ein Revisionsrekurs gegen eine voll bestätigende Entscheidung ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen (zuletzt 3 Ob 267/04t; RIS-Justiz RS0039253; RS0039273).
Abgesehen davon, dass die Prüfung der Verschuldensanteile von der Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls abhängt (8 Ob 157/06f; 10 Ob 29/08z), rechtfertigt im vorliegenden Fall das Verhalten des Beklagten (einleitender und größerer Anteil an den finanziellen Problemen der Streitteile, Hintergehen der Klägerin, mehrfaches und schließlich endgültiges Verlassen der häuslichen Gemeinschaft) im Vergleich zu den die Klägerin treffenden Vorwürfen (geschäftsschädigende Handlungen, Ohrfeige) selbst dann den Ausspruch seines überwiegenden Verschuldens, wenn man die von ihm letztlich eingegangene außereheliche Beziehung als nicht mehr zerrüttungsvertiefend und daher kein Verschulden begründend (RIS-Justiz RS0056538 [T6, T8 und T9]) beurteilte. Der Feststellung des genauen Beginns des außerehelichen Verhältnisses bedurfte es daher nicht.
Da der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermochte, war seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)