OGH 5Ob198/03h

OGH5Ob198/03h9.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel, Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Josef R*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 22. April 2003, GZ 2 R 114/03x-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach jüngerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt es auch bei der Beurteilung des Ehebruchs immer darauf an, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und welches Gewicht ihm im Vergleich zu den Eheverfehlungen des anderen Ehepartners zukommt (vgl 7 Ob 2358/96g mwN). Nach Aufhebung des § 47 EheG durch das EheRÄG 1999 ist Ehebruch kein selbständiger Scheidungsgrund mehr, sondern eine schwere Eheverfehlung, die in § 49 EheG genannt ist. Ein Ehebruch muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen (4 Ob 563/95; 7 Ob 2358/96g ua). Es kann sogar sein, dass dem an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teil selbst aus einem nachfolgenden Ehebruch kein oder nur ein geringerer Vorwurf zu machen ist (vgl 8 Ob 2119/96t mwN, 9 Ob 71/98a ua).

Die Frage der Gewichtung des Ehebruchs beim Schuldausspruch kann also nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden (9 Ob 207/00g). Die Vorinstanzen hatten bei Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens einerseits die jahrelangen zweifellos schweren und scheidungsrelevanten Eheverfehlungen des Beklagten zu beurteilen, die darin bestanden, dass er sich weigerte, die berufstätige Klägerin im Haushalt und bei der Kindererziehung zu unterstützen und mit ihr und dem gemeinsamen Kind die Freizeit zu verbringen, andererseits den von der Klägerin eingestandenen Ehebruch, der letztlich zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat. Die Gewichtung dieses beiderseitigen Fehlverhaltens als gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe stellt keine krasse Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre (vgl 1 Ob 45/02b; 8 Ob 72/02z; 7 Ob 164/02x ua).

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens dann nicht in Zweifel zu ziehen, wenn beiderseitige Eheverfehlungen - wie hier - nach Inhalt und Wirkung einander selbständig gegenüberstehen (RIS-Justiz RS0057213). Auch in diesem Punkt liegt daher keine grobe Fehlbeurteilung vor.

Das Rechtsmittel des Beklagten erweist sich damit als unzulässig.

Stichworte