OGH 1Ob554/57 (RS0004552)

OGH1Ob554/576.2.1958

Rechtssatz

Erklärungen der verpflichteten Partei gelten nach § 367 EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben und zwar nicht nur der betreibenden Partei gegenüber, sondern auch anderen (zum Beispiel dem Vermieter oder Hausverwalter) gegenüber, ohne dass eine besondere Exekutionsbewilligung notwendig ist.

Normen

EO §367

1 Ob 554/57OGH06.02.1958
5 Ob 47/81OGH22.12.1981

Vgl; Beisatz: Gilt auch für die Unterfertigung einer Urkunde. (T1) Veröff: MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)<br/>GlRS VwGH vom 01.07.1982, 81/06/0190<br/>Beis wie T1; Veröff: JBl 1983,166

3 Ob 145/97pOGH23.04.1997

nur: Erklärungen der verpflichteten Partei gelten nach § 367 EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben. (T2)

7 Ob 185/99bOGH08.09.1999

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 185/05kOGH21.12.2005

Auch: nur: Erklärungen der verpflichteten Partei gelten nach § 367 EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben, ohne dass eine besondere Exekutionsbewilligung notwendig ist. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Eine Exekution ist weder erforderlich noch zulässig. (T4); Beisatz: Der nunmehr herrschenden Lehre ist jedenfalls insoweit zu folgen, als ein im Titel angeführtes Formerfordernis - auch wenn es um einen Notariatsakt geht - idR die Anwendung des § 367 EO nicht hindert; dies jedenfalls dann nicht, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist. (T5); Veröff: SZ 2005/191

3 Ob 51/07gOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die im Titel angeführte Form der geschuldeten Erklärung (mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar) ist für die Exekution nach § 367 EO in der Regel belanglos. (T6); Beisatz: Hier: Urteil verpflichtet zur Unterfertigung eines Notariatsakts (Nachtrag zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall) - Anwendung des § 367 EO bejaht. (T7)

3 Ob 71/08zOGH08.05.2008

Auch; Beis wie T4; Beisatz: § 367 EO ist auch bei formgebundenen Willenserklärungen anwendbar. (T8)

5 Ob 204/08yOGH13.01.2009

nur: Die Erklärung wirkt nicht nur gegenüber dem Betreibenden, sondern auch gegenüber Dritten. (T9); Beis wie T1; Beis wie T8

17 Ob 24/09tOGH19.11.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/154

17 Ob 13/09zOGH19.11.2009

Auch

3 Ob 33/10iOGH28.04.2010

Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7

3 Ob 210/10vOGH19.01.2011

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Titelmäßige Verpflichtung, in die Übertragung einer Internet‑Domain einzuwilligen. (T10); Veröff: SZ 2011/3

3 Ob 85/16wOGH18.05.2016

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19580206_OGH0002_0010OB00554_5700000_001

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