Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der ausdrücklich auf die Abgabe einer Willenserklärung (Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluß), nicht aber auf Unterfertigung einer Urkunde gerichtete Exekutionstitel ist nach § 367 EO nicht vollstreckbar, vielmehr gilt die Erklärung als mit Vollstreckbarkeit des Titels abgegeben (s. die im Revisionsrekurs zitierten E 1 in Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 367). Es handelt sich um keinen Fall, in dem eine Urkunde nötig wäre, durch welche die Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern könnte (SZ 26/62; 6 Ob 774/78; MietSlg 33.466 = MietSlg 33.511/29).
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