OGH 3Ob99/53

OGH3Ob99/534.3.1953

SZ 26/62

Normen

EO §354
EO §367
EO §354
EO §367

 

Spruch:

§ 367 EO. ist nur dann unanwendbar, wenn der Verpflichtete nicht bloß zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern insbesondere auch zur Unterzeichnung einer Urkunde, durch welche diese Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern kann, verurteilt wurde (z. B. Unterzeichnung eines Wechsels oder Ausstellung eines Frachtbriefes).

Entscheidung vom 4. März 1953, 3 Ob 99/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Klosterneuburg; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Mit Versäumungsurteil vom 13. April 1952 wurde die Beklagte schuldig erkannt, an die Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Außenstelle Klosterneuburg, nachstehende von ihr unterschriebene Eingabe zu richten: "Ich ersuche um Kenntnisnahme der Errichtung einer Trennmauer zwischen dem Kaufraum und dem Aufenthaltsraum im Hause Wien, 26., W. 53."

Auf Grund dieses Urteiles beantragte die betreibende Partei die Exekution nach § 354 EO. Diesem Antrage wurde vom Erstgerichte stattgegeben.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab. § 354 EO. finde auf die Abgabe einer Willenserklärung keine Anwendung, für diesen Fall gelte § 367 EO. Die betreibende Partei könne daher ihren ersiegten Anspruch durchsetzen, indem sie das mit der Rechtskraftklausel ausgestattete Urteil der Mag.Abt. 37 vorlege.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach dem Inhalte des Exekutionstitels beabsichtigt die betreibende Partei eine Trennmauer aufzuführen, wozu die Genehmigung der Baubehörde notwendig ist. Da die betreibende Partei nicht selbst Gründeigentümerin ist, bedarf sie zu diesem Bauvorhaben gemäß § 63 der Bauordnung der Zustimmung der Hauseigentümerin, der Verpflichteten. Nach dem Urteil soll daher die Verpflichtete durch eine von ihr unterschriebene Eingabe an die Baubehörde ihre Zustimmung nachweisen. Das Entscheidende ist somit der Nachweis der Zustimmung der Hauseigentümerin zu diesem Bauvorhaben. Die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung ist nun keineswegs von einer bestimmten Form der Erklärung abhängig. Die Zustimmung kann vielmehr in jeder Form erfolgen, allenfalls auch mündlich der Baubehörde gegenüber erklärt werden. Es ist auch nach § 63 Bauordnung keineswegs so, daß nur die Hauseigentümer zur Antragstellung berechtig wären, vielmehr kann auch der Bauwerber selbst unter Nachweis der Zustimmung der Hauseigentümer um die Genehmigung der Baubehörde ansuchen. Der wesentliche Inhalt des Exekutionstitels liegt daher tatsächlich in der aufgetragenen Willenserklärung. Diese Willenserklärung gilt aber mit Rechtskraft des Urteiles als abgegeben und zwar nicht nur der Partei gegenüber, sondern auch gegenüber einem Dritten. Auf die Form dieser Erklärung kommt es nach § 367 EO. nicht an. Es ist belanglos, ob diese Erklärung mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar abgegeben ist. § 367 EO. ist nur dann unanwendbar, wenn der Verpflichtete nicht bloß zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern insbesondere zur Unterzeichnung einer Urkunde, durch welche diese Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern kann, verurteilt worden wäre, z. B. zur Unterzeichnung eines Wechsels oder Ausstellung eines Frachtbriefes. Diese Ausnahme liegt aber hier nicht vor, da ja, wie bereits ausgeführt, die Wirkung dieser Willenserklärung von der Unterzeichnung einer Urkunde in bestimmter Form nicht abhängig ist; es genügt, daß in irgendeiner Form der Nachweis der Zustimmung der Hauseigentümer erbracht wird. Dies kann aber auch durch Vorlage des rechtskräftigen Urteiles bei der Baubehörde geschehen.

Der Hinweis darauf, daß das Urteil noch kein Ansuchen darstellt, geht ins Leere, da ja die unterschriebene Eingabe der Verpflichteten in der von der betreibenden Partei gewünschten Form allein sicherlich auch keinordnungsgemäßes Ansuchen nach § 63 Bauordnung darstellt, eine Eingabe der betreibenden Partei daher keineswegs erspart bliebe.

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