Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 8.370,-- (darin enthalten S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger pachtete Anfang der 70er-Jahre von seinem Vater Georg S***** die Eigenjagd in dem etwa 230 ha großen Gebiet der L*****alpe, auch L*****alpe, L*****alpe, L*****alpe, Alpe L***** und Alpe L***** genannt (= ***** Grundbuch H*****). Nach dem Tod des Georg S***** am 10. 2. 1973 schloß dessen Witwe und Erbin Katharina S***** mit den sechs erbl. Kindern im Verlassenschaftsverfahren A***** Bezirksgericht M***** ein Erbteilungsübereinkommen ab, dessen Punkt IV. wie folgt lautete:
Die Liegenschaft EZ ***** KG H***** stellt ein Eigenjagdgebiet dar. Der erbl. Sohn Franz S***** ist derzeit Pächter dieser Jagd. Hiermit wird ihm dieses Jagdrecht auf Lebenszeit eingeräumt, wogegen er außer den jagdrechtlichen Abgaben und Gebühren auch die Grundsteuer und alle sonstigen Gemeindeumlagen und Abgaben zu tragen hat.
Nach Einantwortung des Nachlasses errichteten der Kläger und seine Mutter Katharina S***** einen neuen Jagdpachtvertrag. 1978 verkaufte Katharina S***** die Liegenschaft an Peter G*****, der den Jagdpachtvertrag mit dem Kläger zweimal, zuletzt für die Jagdperiode vom 1. 1. 1989 bis 31. 12. 1997 erneuerte. Am 10. 11. 1994 verkaufte Peter G***** die L*****alpe an den Beklagten. Der Kaufvertrag enthält in Punkt III. 4. folgende Regelung:
Der Käufer Martin H***** erklärt weiters, in Kenntnis des Punktes IV. des Abhandlungsprotokolles A ***** des Bezirksgerichtes M***** zu sein und übernimmt das darin geregelte Jagdrecht in seine weitere Duldungsverpflichtung. Im folgenden wird Punkt IV. des Abhandlungsprotokolles wörtlich wiedergegeben.
Der Kläger, der das ihm eingeräumte Jagdrecht seit Anfang der 70er-Jahre ununterbrochen ausübt und die im Erbübereinkommen vom 26. 3. 1973 genannten Gegenleistungen erbringt, übersandte dem Beklagten im Juni 1997 einen ausgefüllten Pachtvertrag für die neue Jagdperiode vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 2006 zur Unterfertigung, den der Beklagte jedoch ohne seine Unterschrift kommentarlos zurückschickte. Mangels eines wirksamen Pachtvertrages ab 1. 1. 1998 scheint der Kläger im Jagdkataster nicht auf. Er wurde daher weder zur Gründungsversammlung der Hegegemeinschaft eingeladen, noch war er bei der Festlegung der neuen Jagdbezirke dabei. Den Abschußplan für das Jahr 1998 erhielt er erst Ende Mai 1998 vom Beklagtenvertreter.
Der Kläger begehrte mit seiner ausdrücklich "die Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 367 EO" anstrebenden Klage - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - die Verurteilung des Beklagten zur Unterfertigung eines Jagdpachtvertrages für die Ausübung des Jagdrechts im Jagdgebiet L*****alpe in S***** H***** mit einer Pachtzeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 2006, wobei der Kläger sämtliche mit der Ausübung der Jagd verbundenen Gebühren und Abgaben, die auf dem Jagdgebiet haftende Grundsteuer und alle sonstigen Gemeindeumlagen und Abgaben zu tragen habe, ohne Verpflichtung zur Entrichtung eines Pachtschillings an den Beklagten. Dazu brachte er vor, der Beklagte verweigere grundlos und in schikanöser Absicht die Unterfertigung eines Jagdpachtvertrages. Die Jagdbehörde nehme ihn, den Kläger, solange nicht als Jagdinhaber zur Kenntnis, als ihr kein Jagdpachtvertrag zwischen ihm und dem Beklagten vorliege. Dies habe für ihn weitreichende Folgen, weil das Salzburger Jagdgesetz den Jagdinhaber umfangreiche Rechte, wie etwa das Antragsrecht auf Feststellung eines neuen Jagdgebietes gemäß § 15 Abs 5 Sbg JagdG, die Befugnis zur Einbringung einer Berufung gemäß § 15 Abs 6 Sbg JagdG, Vorpachtrechte nach § 17 Abs 3 Sbg JagdG, die Mitgliedschaft in der Hegegemeinschaft gemäß § 79 Sbg JagdG, Anhörungsrechte bezüglich der Zusammensetzung der Jagd- und Wildschadenskommission nach § 95 Sbg JagdG, die Mitgliedschaft zum Bezirksjägertag gemäß § 130 Sbg JagdG und die Aufnahme in den Jagdkataster nach § 153 Sbg JagdG einräume. Ein geordneter Jagdbetrieb sei nicht möglich, weil nicht er, sondern der Beklagte von wichtigen jagdrechtlichen Maßnahmen verständigt werde.
Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Er teilte mit Schreiben vom 18. 5. 1998 der Bezirkshauptmannschaft Z***** als Jagdbehörde die Bestellung des Klägers zum Jagdleiter für die Eigenjagd L*****alpe mit, ohne mit diesem vorher Rücksprache zu halten und wendete sodann ein, im Hinblick auf die Bestellung zum Jagdleiter könne der Kläger wie bisher die Jagd unbehindert ausüben. Er, der Beklagte, sei weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet, einen Jagdpachtvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Dabei handelte es sich im übrigen um ein den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen widersprechendes rechtswidriges Scheingeschäft.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Unterfertigung eines Jagdpachtvertrages statt. Dem Kläger sei mit Erbteilungsübereinkommen vom 26. 3. 1973 das lebenslange Jagdrecht im Umfang des am 26. 3. 1973 bestandenen Jagdpachtvertrages eingeräumt worden. Um die ihm auf Lebenszeit zustehenden Rechte eines Pächters der Eigenjagd ausüben zu können, bedürfe es des Abschlusses eines Jagdpachtvertrages auch für die laufende Jagdperiode, weil nur dadurch gewährleistet sei, daß der Kläger gegenüber der Jagdbehörde als Jagdinhaber ausgewiesen sei und in den Jagdkataster eingetragen werde. Da der Beklagte das im Erbteilungsübereinkommen eingeräumte Jagdrecht ausdrücklich in seine Duldungspflicht übernommen habe, sei er gehalten, dem Kläger die vertraglich eingeräumte Stellung eines Jagdpächters zu verschaffen und als allein über das Jagdrecht Verfügungsberechtigter mit dem Kläger den Jagdpachtvertrag abzuschließen. Mit der Bestellung des Klägers zum Jagdleiter habe der Beklagte seiner Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht entsprochen, weil der Jagdleiter nur Vertreter des Jagdinhabers sei und jederzeit abberufen werden könne. Der vom Beklagten zu unterfertigende Jagdpachtvertrag stelle kein rechtswidriges Scheingeschäft dar, weil dem Kläger tatsächlich die lebenslange Stellung eines Jagdpächters vertraglich zugesagt worden sei und dem Erfordernis der Entgeltlichkeit durch die Übernahme aller jagdrechtlichen Abgaben und Gebühren, der Grundsteuer sowie aller sonstigen Gemeindeumlagen und Abgaben Rechnung getragen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es teilte die Ansicht des Erstgerichts, daß dem Kläger mit Erbteilungsübereinkommen vom 26. 3. 1973 das lebenslange Jagdrecht im Umfang des damals bestandenen Jagdpachtvertrages eingeräumt worden sei. Der Beklagte habe redlicherweise nicht davon ausgehen dürfen, daß dem Kläger nur das lebenslange Jagdausübungsrecht eingeräumt worden wäre, weil der Beklagte im Kaufvertrag vom 10. 11. 1994 ausdrücklich erklärt habe, in Kenntnis des entsprechenden Punktes des Abhandlungsprotokolles zu sein und das darin geregelte Jagdrecht in seine weitere Duldungsverpflichtung zu übernehmen. Im Erbteilungsübereinkommen sei dem Kläger die Eigenjagd auf Lebenszeit gegen Bezahlung der jagdrechtlichen Abgaben, Gebühren, der Grundsteuer sowie aller sonstigen Gemeindeumlagen und Abgaben überlassen worden. Das zu den essentialia negotii des Pachtvertrages gehörende Entgeltserfordernis sei zunächst dadurch erfüllt, daß die Einräumung des Jagdpachtrechtes im Zuge eines Erbteilungsübereinkommens erfolgte, bei dem die sechs weiteren Miterben beträchtliche Vermögenswerte erhalten hätten, was einer im vorhinein erbrachten einmaligen Kapitalzuwendung gleichkomme. Darüber hinaus sei in den vertraglich übernommenen Leistungen jedenfalls insofern ein Pachtentgelt enthalten, als mehr als der tatsächliche Aufwand übernommen wurde. Dies gelte jedenfalls für die Grundsteuer, die jedenfalls den Grundeigentümer treffe. Mit der Unterfertigung eines Jagdpachtvertrages verlange der Kläger vom Beklagten nun allerdings eine Leistung, die über die Überlassung des Eigenjagdgebietes zum Gebrauch und zur Fruchtziehung hinausgehe. Eine entsprechende Befugnis sei weder im Erbteilungsübereinkommen vom 26. 3. 1973 noch im Kaufvertrag vom 10. 11. 1994 besonders vereinbart worden. In Lehre und Rechtsprechung sei aber unbestritten, daß den Partnern aus einem Vertrag verschiedenartige Vorbereitungs-, Sorgfalts-, Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten entstehen könnten, die nicht besonders vereinbart sein müßten, sich aber bei Beurteilung des Rechtsverhältnisses vom Standpunkt des redlichen Verkehrs aus dem Sinn des Vertrages ergäben. Nebenpflichten hätten bloß eine dienende Funktion, sie bezweckten vor allem die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der für den Vertrag charakteristischen Hauptleistung. Die Bestimmung des Umfanges von vertraglichen Nebenpflichten hänge weitgehend vom Einzelfall ab. Man werde eine Nebenpflicht umso eher bejahen, je weniger sie den Schuldner belaste, je wichtiger das gläubigerische Interesse sei, das sie fördere und je deutlicher dem Schuldner dieses Interesse beim Vertragsschluß bekannt oder erkennbar gewesen sei. In Abwägung dieser Elemente sei zu prüfen, ob der redliche Verkehr eine Verpflichtung annehme. Keineswegs sei jedem, der ein Schuldverhältnis eingehe, auch noch die weitere Pflicht aufzuerlegen, dieses zu beurkunden. Dafür liege regelmäßig überhaupt kein Grund vor. In Fällen aber, in denen ein Vertragspartner ein unverkennbares dringendes Interesse habe, sich gegenüber einer Behörde als in einer bestimmten Rechtsposition befindlich auszuweisen, könne man sehr wohl an eine solche vertragliche Nebenpflicht denken. Gestatte der Verpächter zwar die Nutzung des Eigenjagdgebietes, weigere er sich jedoch, einen Pachtvertrag zu unterfertigen, durch den der Jagdpächter sein Pachtrecht gegenüber der Jagdbehörde ausweisen könne, so werde jedermann dieses Verhalten des Verpächters als Verstoß dagegen empfinden, daß der Pachtvertrag eben nicht bloß ohne Eingriff des Verpächters in die Jagdausübung des Pächters abzuwickeln, sondern jeder Vertragspartner auch gehalten sei, den Vertragszweck des anderen so weit zu fördern, wie dies von ihm als anständigem Verkehrsteilnehmer erwartet werden könne. Die Unterfertigung eines entsprechendes Pachtvertrages sei für den Verpächter auch mit keinen Schwierigkeiten oder Opfern irgendwelcher Art verbunden. Daß die geforderte Nebenleistung für den Beklagten mühsam oder gar unzumutbar wäre, habe dieser selbst nicht behauptet. Er sei dem Begehren des Klägers im wesentlichen nur mit der Begründung entgegengetreten, weder gesetzlich noch vertraglich zum Abschluß eines den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen widersprechenden Pachtvertrages verpflichtet zu sein. Davon könne aber keine Rede sein, da die lebenslange Stellung eines Jagdpächters dem Kläger ja vertraglich zugesagt worden sei. Der Beklagte habe die Zuhaltung des Jagdpachtrechtes im Kaufvertrag vom 10. 11. 1994 übernommen. Der Pachtgegenstand sei richtig bezeichnet, die Pachtzeit orientiere sich an der Jagdperiode und die vom Kläger zu erbringenden Leistungen seien gleichfalls entsprechend dem Erbteilungsübereinkommen festgelegt. Damit seien sämtliche konstitutiven Voraussetzungen eines Pachtvertrages erfüllt.
Die Nichtverwendung des gemäß § 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. 4. 1996, LGBl Nr 96/1996, vorgeschriebenen Vertragsmusters lasse die Vertragsgültigkeit unberührt. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift müsse davon ausgegangen werden, daß sie kein zwingendes Recht, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift enthalte. Denn grundsätzlich könnten Pachtverträge formfrei abgeschlossen werden. Auch wenn der betreffende Vordruck die Zahlung eines Pachtschillings, den Erlag einer Kaution usw vorsehe, rechtfertige dies die Weigerung des Beklagten, den Jagdpachtvertrag zu unterfertigen nicht. Der Beklagte verweise selbst darauf, daß in dem mit Verordnung vorgeschriebenen Vertragsmuster Regelungen enthalten sind, die über die Zugeständnisse an den Kläger hinausreichten. Zu Recht habe sich der Kläger daher darauf beschränkt, vom Beklagten die Unterfertigung eines Jagdpachtvertrages zu begehren, der in sämtlichen Punkten den getroffenen Vereinbarungen entspreche. Im übrigen sei es dem Beklagten unbenommen, die Unterfertigung des ihm mit Urteilsspruch aufgetragenen Jagdpachtvertrages unter Verwendung des (entsprechend angepaßten) verordneten Vertragsmusters vorzunehmen. Da der Kläger die Unterfertigung eines Vertrages begehre, der einerseits den getroffenen Vereinbarung entspreche, andererseits nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoße, habe das Erstgericht den vom Kläger erhobenen Anspruch zu Recht bejaht. Der Kläger bekomme damit die Klarstellung seiner Rechtsposition als Jagdpächter und den Nachweis dieser Rechtslage. Mit der Bestellung zum Jagdleiter habe der Kläger nicht die vertraglich eingeräumte Position eines Jagdpächters im Sinn des Erbteilungsübereinkommens bekommen, weil er als Jagdleiter nicht Jagdinhaber, sondern nur Vertreter des Jagdinhabers sei. Das Salzburger Jagdgesetz räume viele Rechte lediglich dem Jagdinhaber ein (vgl §§ 15 Abs 1, 15 Abs 6, 17 Abs 3, 79, 95 und 130 Sbg JagdG). Als Jagdleiter habe der Kläger keine vertraglich abgesicherte Position, weil der Beklagte als Eigentümer der Eigenjagd seine Bestellung widerrufen und einen anderen Jagdleiter bestellen könnte.
Zur Begründung seines Ausspruchs der Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Berufungsgericht aus, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine Nebenpflicht aus dem Jagdpachtvertrag angenommen werden könne, die Jagd nicht bloß zu gestatten und den Pächter bei der Jagdausübung nicht zu stören, sondern die Überlassung des Eigenjagdgebietes zum Gebrauch und zur Nutzung auch noch durch Unterfertigung eines Jagdpachtvertrages zu beurkunden. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liege weiters darin, ob ein Pachtvertrag, bezüglich dessen der landesgesetzliche Verordnungsgeber die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreibe, auch in anderer Form beurkundet werden könne. Die Entscheidung dieser Fragen gehe, wenngleich sie weitgehend vom Einzelfall abhängig sei, über diesen an Bedeutung hinaus.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a ZPO), nicht zulässig.
Vorweg ist nochmals darauf hinzuweisen und zu betonen, daß der Kläger seine Klage, mit der er die Unterfertigung des Pachtvertrages durch den Beklagten begehrt, als "Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 367 EO" bezeichnet hat. Damit ist hinreichend klargestellt, daß die begehrte gerichtliche Entscheidung die Unterfertigung des der Bezirkshauptmannschaft Z***** vorzulegenden Pachtvertrags durch den Beklagten iSd § 367 Abs 1 EO ersetzen soll. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: Da die Verpflichtung zur Unterfertigung einer Urkunde notwendig die Erklärung des Willens zum Inhalt der Urkunde in sich schließt, macht es keinen Unterschied, ob es etwa im Titel heißt, einer genau angeführten vertraglichen Regelung zuzustimmen oder eine diesbezügliche Urkunde zu unterfertigen (Heller-Berger-Stix4 III 2609 mwN; RIS-Justiz RS0004437; vgl auch RS0004455 und RS0004552). Das vorliegende Urteilsbegehren enthält alle hier notwendigen Bestandteile des vom Kläger benötigten Pachtvertrages und entspricht daher den Voraussetzungen des § 367 EO.
Ob der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger mit dem Erbteilungsübereinkommen vom 26. 3. 1973 bzw dem Kaufvertrag vom 10. 11. 1994 eingeräumten Rechte eines Jagdpächters durch Unterfertigung eines entsprechenden schriftlichen Vertrages zu beurkunden, stellt zufolge der Einzelfallbezogenheit dieses Problems keine erhebliche Rechtsfrage dar. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Umfang vertraglicher Nebenpflichten weitgehend vom Einzelfall abhängt; es hat auch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend (unselbständige) vertragliche Nebenpflichten richtig dargestellt (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 I 193 ff mwN). Vom Beklagten wird nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanzen von diesen Grundsätzen abgewichen sein sollen. Wird aber von einem Revisionswerber nicht ausgeführt, inwiefern die Zweitinstanz bei Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalles von den von der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor (vgl RIS-Justiz RS0044358).
Aber auch die zweite vom Berufungsgericht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als erheblich angesehene Rechtsfrage stellt keinen tauglichen Revisionsgrund dar. Schon nach dem Wortlaut des § 31 Sbg JagdG 1993, der die Verwendung eines bestimmten Vordrucks für die Errichtung von Jagdpachtverträgen vorsieht, kann die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes, dabei handle es sich nur um eine Ordnungsvorschrift und nicht um eine konstitutive Voraussetzung, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits zu § 24 Sbg JagdG 1946 und zu der dem § 31 Sbg JagdG 1993 weitgehend wortgleichen Bestimmung des § 31 Sbg JagdG 1977 ausgeführt, daß der Normzweck des damit ausgesprochenen Schriftformgebots bloß die Gewährleistung rascher und sicherer jagdbehördlicher Überprüfung des Vertragsinhalts sein kann und daher die Einhaltung der aufgestellten Formvorschrift nicht für die rechtsgeschäftliche Bindung, sondern nur für die verwaltungsrechtliche Beachtlichkeit von Belang sein soll (RIS-Justiz RS0017188 und RS0063073).
Das Vorliegen sonstiger im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Rechtsfragen hat der Revisionswerber, der hinsichtlich der Zulässigkeit seines Rechtsmittels nur auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen hat, gar nicht behauptet. Eine erhebliche Rechtsfrage ist auch nicht zu erkennen, zumal die Beurteilung, wonach dem Kläger mit dem Erbteilungsübereinkommen vom 26. 3. 1973 das lebenslange Jagdrecht im Umfang des damals bestandenen Jagdpachtvertrages eingeräumt worden sei, eine Vertragsauslegung im Einzelfall darstellt. Darin könnte aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden, wenn dem Berufungsgericht dabei eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl 1 Ob 2380/96y uva). Davon kann aber hier angesichts der eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (S 6 bis 9 der Berufungsentscheidung), womit es seine mit dem Erstgericht übereinstimmende Rechtsauffassung überzeugend begründet hat, gar keine Rede sein.
Die ordentliche Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen und in erster Linie die Zurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten beantragt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)