OGH 3Ob85/16w

OGH3Ob85/16w18.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. A*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Dr. M*****, vertreten durch Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Exekution nach § 354 EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. März 2016, GZ 1 R 56/16s‑7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 18. Jänner 2016, GZ 21 E 185/16a‑2, abgeändert wurde, den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00085.16W.0518.000

 

Spruch:

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Exekutionsordnung eine bestimmte Exekutionsart vorschreibt, handelt es sich um zwingendes Recht. Diese Vorschriften unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden (RIS‑Justiz

RS0000006).

Schuldet der Verpflichtete die Abgabe einer Willenserklärung, gilt gemäß § 367 EO die geschuldete Erklärung mit der Vollstreckbarkeit des Titels als abgegeben, und zwar nicht nur der betreibenden Partei, sondern auch Dritten gegenüber, ohne dass eine Exekutionsbewilligung notwendig wäre (RIS‑Justiz RS0004552 [T4]; zuletzt 3 Ob 210/10v). § 367 EO ist nur dann unanwendbar, wenn der Verpflichtete nicht bloß zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern insbesondere zur Unterzeichnung einer Urkunde verurteilt wurde, durch die diese Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern kann, wie es bei der Unterzeichnung eines Wechsels oder der Ausstellung eines Frachtbriefs der Fall ist (RIS‑Justiz

RS0004455).

3. Nach dem Wortlaut des Scheidungsfolgenvergleichs hat der Verpflichtete (ua) eine inhaltlich exakt determinierte Willenserklärung gegenüber der Ärztekammer abzugeben, und dieser nicht, wie die Revisionsrekurswerberin meint, eine Anweisung zu erteilen, also auf ihre Mitwirkung hinzuwirken. Es liegt also zweifelsfrei ein Titel iSd § 367 EO vor, der nicht nach § 354 EO vollstreckt werden kann.

4. Von § 367 EO nicht fingiert wird der Zugang der Willenserklärung. Ist deren Adressat ein Dritter, ist der Titel diesem vorzulegen (3 Ob 210/10v mwN). Entgegen der Ansicht der Betreibenden kann der soeben zitierten Entscheidung nicht entnommen werden, dass eine Exekutionsführung nach § 354 EO schon dann möglich wäre, wenn der Dritte ‑ wie hier ‑ im Titel namentlich genannt ist.

Höllwerth Burgstaller/Deixler‑Hübner

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