European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00085.16W.0518.000
Spruch:
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Exekutionsordnung eine bestimmte Exekutionsart vorschreibt, handelt es sich um zwingendes Recht. Diese Vorschriften unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden (RIS‑Justiz
Schuldet der Verpflichtete die Abgabe einer Willenserklärung, gilt gemäß § 367 EO die geschuldete Erklärung mit der Vollstreckbarkeit des Titels als abgegeben, und zwar nicht nur der betreibenden Partei, sondern auch Dritten gegenüber, ohne dass eine Exekutionsbewilligung notwendig wäre (RIS‑Justiz RS0004552 [T4]; zuletzt 3 Ob 210/10v). § 367 EO ist nur dann unanwendbar, wenn der Verpflichtete nicht bloß zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern insbesondere zur Unterzeichnung einer Urkunde verurteilt wurde, durch die diese Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern kann, wie es bei der Unterzeichnung eines Wechsels oder der Ausstellung eines Frachtbriefs der Fall ist (RIS‑Justiz
3. Nach dem Wortlaut des Scheidungsfolgenvergleichs hat der Verpflichtete (ua) eine inhaltlich exakt determinierte Willenserklärung gegenüber der Ärztekammer abzugeben, und dieser nicht, wie die Revisionsrekurswerberin meint, eine Anweisung zu erteilen, also auf ihre Mitwirkung hinzuwirken. Es liegt also zweifelsfrei ein Titel iSd § 367 EO vor, der nicht nach § 354 EO vollstreckt werden kann.
4. Von § 367 EO nicht fingiert wird der Zugang der Willenserklärung. Ist deren Adressat ein Dritter, ist der Titel diesem vorzulegen (3 Ob 210/10v mwN). Entgegen der Ansicht der Betreibenden kann der soeben zitierten Entscheidung nicht entnommen werden, dass eine Exekutionsführung nach § 354 EO schon dann möglich wäre, wenn der Dritte ‑ wie hier ‑ im Titel namentlich genannt ist.
Höllwerth Burgstaller/Deixler‑Hübner
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