OGH 4Ob75/57 (RS0030641)

OGH4Ob75/572.7.1957

Rechtssatz

Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die Vertragsverletzung nur, wenn dem Angestellten unter solchen Umständen die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In anderen Fällen kann er sich gegen die Vertragsverletzung wehren, etwa eine Feststellungsklage einbringen, er kann aber nicht das Dienstverhältnis vorzeitig lösen.

Angestellte — Lösung — Auflösung — Ende — Beendigung — Arbeitsverhältnis — Zumutbarkeit — wichtiger Grund — Austrittsgrund — Auflösungsgrund — Fortsetzung

 

Normen

ABGB §1162 IBa
AktG §75 Abs4
AngG §26 III 2d

4 Ob 75/57OGH02.07.1957

Veröff: EvBl 1957/323 S 497 = Arb 6683 = SozM IA/d,247

4 Ob 34/59OGH21.04.1959

nur: Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die Vertragsverletzung nur, wenn dem Angestellten unter solchen Umständen die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (T1)

4 Ob 124/62OGH13.11.1962

nur T1; Veröff: Arb 7644 = SozM ID/375

4 Ob 27/72OGH30.05.1972

nur T1; Veröff: SozM IA/d,1037

4 Ob 98/73OGH11.12.1973

nur T1; Veröff: SozM IA/d,1122

4 Ob 51/74OGH24.09.1974

nur T1; Veröff: Arb 9255 = IndS 1975 H4,955 = SozM IA/d,1106 = DRdA 1976,70 (Grillberger)

4 Ob 53/75OGH23.09.1975

nur T1

4 Ob 42/80OGH25.03.1980

nur T1; Beisatz: Die Unzumutbarkeit einer weiteren Tätigkeit für diesen Arbeitgeber ist ein den gesetzlichen Austrittstatbeständen begrifflich immanentes Merkmal. (T2)

4 Ob 51/80OGH29.04.1980

Auch; nur T1; Beisatz: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bildet auch im Bereich des vorzeitigen Austritts eine unabdingbare Voraussetzung des Beendigungsrechtes. (T3)

4 Ob 139/80OGH17.03.1981

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZAS 1982,175 = SZ 54/32 = DRdA 1981,387 (mit Anmerkung von Spielbüchler)

4 Ob 36/82OGH04.05.1982

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: Arb 10106

8 ObA 2145/96sOGH14.11.1996

nur T1; Beisatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T4)

8 ObA 90/97mOGH17.04.1997

Auch; nur T1

9 ObA 289/97hOGH26.11.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses muß im Zeitpunkt des Austrittes gegeben sein. (T5)

8 ObA 130/02dOGH29.08.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Hier zu § 82a GewO 1859. (T6)

8 ObA 104/02fOGH23.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch das Gesamtbild eines unzumutbaren Verhaltens gegenüber den Arbeitnehmern kann wesentlich sein. (T7); Beisatz: Wenn ungeachtet von (berechtigten) Beschwerden der Arbeitnehmer die schlechten Arbeitsbedingungen unverändert bleiben, erfolgt der Austritt berechtgt. (T8)

9 ObA 25/08dOGH05.06.2008

Auch; nur T1; Beis wie T5

8 ObA 28/18bOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T3

6 Ob 29/19mOGH27.02.2019

Beis wie T4; Beisatz: Diese Judikatur lässt sich auf den Rücktritt bzw Austritt eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft übertragen. (T9)<br/>Bem: Mit zahlreichen Beispielen für berechtigte und nicht berechtigte Gründe. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19570702_OGH0002_0040OB00075_5700000_001

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