Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass die aus einem wichtigen Grund erfolgende Erklärung des vorzeitigen Austritts lediglich eindeutig erkennen lassen muss, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Austretenden gelingt, den Austrittsgrund nachzuweisen (14 Ob 67/86; RIS-Justiz RS0029015 ua). Es ist daher auch zulässig, Austrittsgründe „nachzuschieben" (8 ObA 90/99i; RIS-Justiz RS0029131, RS0112695 ua). Mit dieser Rechtsprechung steht das Berufungsurteil nicht in Widerspruch. Die Revisionswerberin übergeht vielmehr ihrerseits, dass auch nachgeschobene Gründe der Voraussetzung unterliegen, dass im Fall einer Vertragsverletzung etwa in Form des ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts iSd § 26 Z 2 AngG nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung zum vorzeitigen Austritt berechtigt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung aber nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr für die Kündigungsfrist objektiv zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0028914, RS0029312 ua). Ob dies der Fall ist, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass sich regelmäßig erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht stellen (9 ObA 96/05s; RIS-Justiz RS0106298 ua).
Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist dem Berufungsgericht keine „krasse Fehlbeurteilung" unterlaufen. Da sich der ursprüngliche Austrittsgrund der Klägerin (angebliches Vorenthalten einer Prämie für das Jahr 2005 in der Höhe von 16.500 EUR durch die Beklagte) als unbegründet erwies, stützt sich die Revisionswerberin nur mehr auf den von ihr in erster Instanz nachgeschobenen Austrittsgrund des Vorenthaltens von Spesen von 474,67 EUR für Oktober 2006. Dass auch vorenthaltene Spesen im Einzelfall einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers begründen können, steht hier nicht in Frage. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der Arbeitnehmer noch annehmen kann, dass er die ihm gebührenden Spesen ersetzt bekommen werde (vgl 4 Ob 95/56, Arb 6594; RIS-Justiz RS0112854 ua). Nicht jeder Verzug des Arbeitgebers mit dem Spesenersatz macht somit dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar. Ging nun das Berufungsgericht bei Verneinung der Unzumutbarkeit vor allem davon aus, dass die Klägerin bei der Austrittserklärung nicht annehmen konnte, sie werde die Spesen nicht ersetzt bekommen, so ist dies nach der Lage des Falls vertretbar. Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, dass die Klägerin beim Austritt wegen der (nicht gebührenden) Prämie die Abrechnung der Beklagten für Dezember 2006 nicht mehr abgewartet hat, obwohl ihr für diese der Spesenersatz in Aussicht gestellt worden war. Dass die Klägerin ihren vorzeitigen Austritt weder in der Austrittserklärung noch in der Klage auf den Verzug der Beklagten mit den Spesen, sondern nur auf das Vorenthalten der Prämie gestützt hat, rundet das Bild ab. Dies hindert zwar, wie bereits ausgeführt, nicht das Nachschieben eines anderen Austrittsgrunds, spricht aber eben in Verbindung mit der Zahlungszusage der Beklagten hinsichtlich der Spesen nicht für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen des Rückstands beim Spesenersatz. Im Übrigen muss die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Austritts gegeben sein (9 ObA 289/97h; vgl auch 9 ObA 155/00k ua); sie kann daher entgegen der Annahme der Revisionswerberin nicht aufgrund von Ereignissen beurteilt werden, die erst nach der Erklärung des Austritts liegen. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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