Normen
AngG §26 Z2 III2a
8 ObA 134/99k | OGH | 09.12.1999 |
8 ObS 86/00f | OGH | 13.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ein vorenthaltener Betrag von 20 % des Arbeitsentgeltes berechtigt zum Austritt. (T1) |
9 ObA 25/08d | OGH | 05.06.2008 |
Auch |
9 ObA 37/08v | OGH | 08.10.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Verletzung des Entgeltanspruchs zum vorzeitigen Austritt. So ist etwa ein Austritt in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn die ausstehende Forderung im Verhältnis zum Monatsgehalt derart unwesentlich ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerade nicht unzumutbar ist. Selbst die Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrags steht aber der Verwirklichung des Austrittsgrundes nicht entgegen, wenn die Vertragsverletzung über längere Zeit andauert und der Arbeitgeber die Nachzahlung des aushaftenden Betrags nicht einmal in Aussicht stellt. (T2); Beisatz: Hier: Zu § 82a lit d GewO. (T3); Beisatz: Hier: Vorzeitiger Austritt vom Obersten Gerichtshof für berechtigt erachtet. (T4) |
9 ObA 54/10x | OGH | 30.06.2010 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19991209_OGH0002_008OBA00134_99K0000_001
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