OGH 14Ob67/86 (RS0028914)

OGH14Ob67/8613.5.1986

Rechtssatz

Nicht jede ungebührliche Schmälerung des Entgelts unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn macht dem Dienstnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Grundgedankens des § 26 Abs 1 AngG auch nur für die Kündigungsfrist objektiv (Arb 10210 ua) unzumutbar. Selbst eine schuldhafte Schmälerung dieses Mindestentgelts kann und wird häufig nur aus Versehen erfolgt sein.

Arbeitnehmer — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Austritt — Arbeitsverhältnis — Ende — Beendigung — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — Verschulden — Fahrlässigkeit — Entgelt — Gehalt — Angestellte

 

Normen

AngG §26 Z2 III2a

14 Ob 67/86OGH13.05.1986

Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10535 = DRdA 1989,114 (Dirschmied)

9 ObA 332/89OGH06.12.1989

Auch

9 ObA 25/08dOGH05.06.2008

Auch; Beisatz: Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr für die Kündigungsfrist objektiv zugemutet werden kann. (T1)

8 ObA 28/18bOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00067_8600000_003

Stichworte