Rechtssatz
Der Schiedsvertrag bewirkt zwar nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur eine verzichtbare sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes; dennoch können Forderungen, über die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zu erkennen hat, beim ordentlichen Gericht nicht zur Prozessaufrechnung gestellt werden, es sei denn, dass sie vom Schiedsgericht schon rechtskräftig festgestellt worden wären.
3 Ob 155/57 | OGH | 03.04.1957 |
Veröff: JBl 1957 H24,647 = RZ 1957,107 |
5 Ob 312/74 | OGH | 04.02.1975 |
nur: Der Schiedsvertrag bewirkt zwar nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur eine verzichtbare sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Vereinsschiedsgericht (T2) |
1 Ob 711/89 | OGH | 14.11.1990 |
Teilweise abweichend; Beisatz: Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes steht der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung im ordentlichen Verfahren nicht entgegen. (T3) <br/>Veröff: SZ 63/201 |
7 Ob 604/94 | OGH | 14.12.1994 |
Auch; nur T1; Beisatz: Wird ein ordentliches Gericht angerufen, obwohl über die Streitsache ein Schiedsvertrag vorliegt, begründet dies dessen prorogable Unzuständigkeit, die nach Streitanhängigkeit nicht mehr von Amts wegen wahrgenommen werden kann. (T4) Veröff: SZ 67/228 |
7 Ob 67/01f | OGH | 17.05.2001 |
Ähnlich; nur T1; Beis wie T4 nur: Wird ein ordentliches Gericht angerufen, obwohl über die Streitsache ein Schiedsvertrag vorliegt, begründet dies dessen prorogable Unzuständigkeit. (T5) |
2 Ob 53/04i | OGH | 18.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Die schiedsgerichtliche Streitanhängigkeit begründet auch die prozessuale Folge der gerichtlichen Streitanhängigkeit. Soweit allerdings nichts anderes vereinbart wurde, ist auch erforderlich, dass die Schiedsklage dem Beklagten zugestellt wird. (T6) |
6 Ob 84/14t | OGH | 26.06.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Schiedsklage bewirkt nur dann Streitanhängigkeit, wenn diese vom Schiedsgericht, nicht jedoch vom Vertreter der Schiedsklägerin zugestellt wird. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19570403_OGH0002_0030OB00155_5700000_001