OGH 1Ob185/56 (RS0021746)

OGH1Ob185/5628.3.1956

Rechtssatz

In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden. Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist.

Normen

ABGB §1152 C5
ABGB §1175 E

1 Ob 185/56OGH28.03.1956

Veröff: SZ 29/29

6 Ob 253/64OGH30.09.1964

Beisatz: Dies gilt auch für Unterhaltsleistungen. (T1)

6 Ob 180/68OGH10.07.1968

nur: Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist. (T2) Veröff: EFSlg 10104

1 Ob 188/72OGH30.08.1972

nur T2; Veröff: RZ 1973/11 S 16 = MietSlg 24608 = EFSlg 17913

1 Ob 62/73OGH04.04.1973

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 188/72

6 Ob 180/73OGH20.09.1973

nur T2; Beisatz: Daher auch kein Zurückbehaltsrecht gemäß § 471 ABGB wegen Aufwendungen auf die Wohnung. (T3)

4 Ob 538/74OGH28.05.1974

nur T2; Veröff: Arb 9235

4 Ob 31/75OGH23.09.1975

nur T2

4 Ob 97/76OGH19.10.1976

nur T2; Veröff: JBl 1977,656

4 Ob 125/76OGH09.11.1976

nur T2

4 Ob 126/76OGH01.02.1977

nur T2

6 Ob 655/77OGH22.09.1977

Beis wie T3; Veröff: SZ 50/123

1 Ob 739/77OGH21.12.1977

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Arbeitsleistungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses. (T4)

7 Ob 802/79OGH31.01.1980

Auch; Beisatz: Auch Personen, die nicht Ehegatten sind, können die Gründung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes dadurch konkludent vereinbaren, dass sie ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Erwerb eines Grundstückes und zur Errichtung eines Hauses, vereinigen. (T5) Veröff: SZ 53/20

6 Ob 591/81OGH24.03.1982

nur: In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden. (T6)

6 Ob 817/82OGH27.01.1983

nur T2

3 Ob 545/87OGH07.10.1987

nur T6; Beisatz: Gemeinsames Wohnen und Wirtschaften genügt nicht. (T7) Veröff: JBl 1988,516 (Kerschner) = MietSlg XXXIX/44

1 Ob 566/90OGH02.05.1990

nur T2

4 Ob 502/91OGH29.01.1991

nur T6; Beis wie T5; Beis wie T7; Veröff: JBl 1991,789

5 Ob 512/91OGH22.03.1991
2 Ob 516/93OGH11.03.1993

nur T6; Beis wie T5

4 Ob 2021/96aOGH16.04.1996

nur: Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich. (T8) Beisatz: Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. (T9) Veröff: SZ 69/89

7 Ob 183/97fOGH10.09.1997

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Wobei von den Vertragspartnern eine, wenn auch lose Wirtschaftsorganisation vereinbart sein muss, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte einräumt. (T10)

9 Ob 332/98hOGH23.12.1998

Auch; Beis wie T9

9 ObA 8/99pOGH17.03.1999

nur T2

9 Ob 31/99wOGH17.03.1999

Auch; Beis wie T9

6 Ob 135/99tOGH15.07.1999

Auch; Beisatz: Voraussetzung ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustandegekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht noch nicht aus. (T11)

9 ObA 161/00tOGH06.09.2000

nur T2; Beisatz: Als Rechtsgrund kommt ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis in Betracht, das auch konkludent vereinbart werden kann. (T12)

9 Ob 140/04kOGH15.12.2004
8 ObA 16/06wOGH30.03.2006

Auch; Beis wie T12

4 Ob 84/09wOGH09.06.2009

Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 2009/77

5 Ob 174/09pOGH15.12.2009

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Ehegatten, aber auch Lebensgefährten können durch gemeinsamen Erwerb, Errichtung oder den Ausbau eines Hauses unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen. Voraussetzung dafür ist aber ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht dazu nicht aus. (T13); Beisatz: Nicht jede Lebensgemeinschaft ist von vornherein eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht. (T14)

1 Ob 181/13vOGH21.11.2013

Vgl; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19560328_OGH0002_0010OB00185_5600000_001

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