OGH 8ObA16/06w

OGH8ObA16/06w30.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Reg.Rat ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herta M*****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI Mag. Michael N***** als Masseverwalter im Konkurs des Josef W*****, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 13.423 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2005, GZ 8 Ra 165/05a-38, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der Rechtsmittelwerberin behaupteten erheblichen Verfahrensmängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens liegen nicht vor. Dieser Ausspruch bedarf selbst im ordentlichen Revisionsverfahren keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung releviert die Rechtsmittelwerberin, dass das Berufungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen ausgegangen sei.

Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein (RIS-Justiz RS0047000). Die Beurteilung, ob das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, stellt keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (7 Ob 728/87; 3 Ob 239/99i ua). Ausgehend davon, dass die Klägerin, nachdem sie dem Beklagten erklärt hatte, sich in ihn verliebt zu haben, ihren Wohnsitz in Kärnten aufgab und mit ihren (teils schulpflichtigen) Kindern zum Beklagten zog, obwohl sie wusste, dass dieser in präkärer finanzieller Lage war, die Klägerin mit dem Gemeinschuldner die Wohnung teilte, die Streitteile zusammen wirtschafteten, sich gemeinsam in der Öffentlichkeit zeigten, gemeinsame Besuche unternahmen und Zärtlichkeiten austauschten, kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass zwischen den Streitteilen eine Lebensgemeinschaft bestand, eine (erhebliche) Verkennung der Rechtslage, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.

Nach der Rechtsprechung sind von einem Lebensgefährten erbrachte Leistungen grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, das ein von ihm bewiesener besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist (RdW 1989, 487 mwN). Als ein derartiger Rechtsgrund kommt auch ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis in Betracht, das auch konkludent vereinbart werden kann (9 Ob 161/00t ua). Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis vorliegen, erfolgt an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 7/00w; 8 ObS 8/05t ua). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ausgehend von den Feststellungen ein (auch nur konkludent begründetes) Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht bestanden hat, ist jedenfalls vertretbar.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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