OGH 5Ob512/91

OGH5Ob512/9122.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Flossmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner L*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr. Josef Lentschig und Dr. Heinrich Nagl, Rechtsanwälte in Horn, wider die beklagte Partei Ingrid P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems/D. als Berufungsgerichtes vom 20.Dezember 1990, GZ 2 R 48/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 20.März 1990, GZ 1 C 253/89-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Gemäß § 510 Abs.3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs.1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückverweisungsgründe beschränken.

Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision angeführten Frage, unter welchen Voraussetzungen die konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Lebensgefährten anzunehmen sei, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß in der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich noch nicht der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden kann (SZ 29/29; SZ 50/123; SZ 53/20; 6 Ob 591/81; JBl.1988, 516; 4 Ob 502/91), das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechtes jedes Partners ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer bürgerlichen Gesellschaft darstellt (EvBl 1973/317; EvBl.1974/51; GesRZ 1976, 57; SZ 50/123; SZ 53/20; GesRZ 1978, 169; JBl 1988, 516; JBl 1989, 587 ua), und die Frage, ob durch das Zusammenwirken von Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, immer nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden kann (EFSlg 36.108; EFSlg 38.514; 1 Ob 649,650/83; JBl.1989, 587).

Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt übernommen und ergänzende Feststellungen über die der Lebensgemeinschaft der Streitteile zugrunde liegenden Vereinbarungen und tatsächlichen Verhältnisse getroffen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die hier im Einzelfall gegebenen Umtände die Annahme der schlüssigen Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 863 ABGB nicht zulassen. Da vom Berufungsgericht und der Revisionswerberin nicht dargetan wurde, aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage, ob die hier gegebenen bestimmten Umstände die Annahme des konkludenten Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages durch die Streitteile zulassen, - anders als im Wettbewerbsprozeß, wo durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden können - an Bedeutung über den konkreten Anlaßfall hinausgeht, kommt dem vom Berufungsgericht erwähnten Umstand, daß "die auf jeweiligen Einzelfällen aufbauende Rechtsprechung nach wie vor nicht einheitlich ist", keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO zu.

Die Anwendung der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht revisibel, weshalb die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.

Die Beklagte hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 40 und 50 ZPO).

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