OGH 7Ob96/55 (RS0042639)

OGH7Ob96/552.3.1955

Rechtssatz

Die Einwendung einer Gegenforderung ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO nur dann von Bedeutung, wenn diese Gegenforderung zehntausend Schilling übersteigt und im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht wird.

Normen

ZPO §502 Abs3 Df
ZPO §502 Abs4

7 Ob 96/55OGH02.03.1955
1 Ob 738/54OGH13.10.1954

Ähnlich

1 Ob 32/55OGH26.01.1955

Beisatz: Die zweite Instanz hat die Höhe der von der ersten Instanz angenommenen Gegenforderung geringer festgesetzt. (T1)<br/>Vgl auch RG vom 26.08.1942, VIII 73; Veröff: DREvBl 1942/274<br/>GlRS RG vom 08.12.1940, VIII 133/40

6 Ob 244/70OGH21.10.1970

Veröff: SZ 43/185 = EvBl 1971/151 S 268

6 Ob 558/82OGH17.02.1983

Auch

7 Ob 591/86OGH02.10.1986

Auch

2 Ob 5/93OGH11.03.1993

Veröff: ZVR 1994/17 S 27 = JBl 1993,794

3 Ob 527/94OGH28.06.1994

Vgl

4 Ob 2336/96zOGH26.11.1996

Vgl; Beisatz: Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wurde im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht. Dass die Gegenforderung für die Revisionszulässigkeit von Bedeutung ist, wenn sie mit Widerklage geltend gemacht wird, heißt aber nur, dass im Verfahren über die Widerklage die Zulässigkeit der Revision (ua) davon abhängt, ob die Gegenforderung (= Widerklageforderung) S 50.000,-- übersteigt. Hingegen ist die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über die Klage unabhängig von der Gegenforderung (= Widerklageforderung) zu prüfen. (T2) Veröff: SZ 69/266

1 Ob 68/97zOGH18.03.1997

Vgl; Beis wie T2 nur: Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wurde im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht. (T3)

2 Ob 23/98sOGH27.08.1998

Vgl; Beisatz: Eine Gegenforderung ist bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit, soweit diese vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, unerheblich. (T4)

2 Ob 61/99fOGH11.03.1999

Vgl; Beis wie T2 nur: Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich. (T5)

7 Ob 145/02bOGH07.08.2002

Vgl auch

1 Ob 210/03vOGH14.10.2003

Auch; Beisatz: Hier: Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 4 ZPO. (T6)

4 Ob 87/07hOGH13.11.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/177

4 Ob 198/07gOGH11.12.2007
3 Ob 266/08aOGH17.12.2008
2 Ob 5/09pOGH29.01.2009
1 Ob 253/09aOGH29.01.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Zug-um-Zug-Einwand. (T7)

10 Ob 15/14zOGH17.06.2014

Vgl auch; Beis wie T5

10 Ob 43/16wOGH11.10.2016

Auch; Beis wie T3

7 Ob 106/18sOGH20.06.2018

Auch

5 Ob 1/20pOGH16.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19550302_OGH0002_0070OB00096_5500000_001

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