OGH 2Ob816/54 (RS0026373)

OGH2Ob816/5410.11.1954

Rechtssatz

Solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, kann der Verurteilte nicht vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren.

Normen

ABGB §1299 A2

2 Ob 816/54OGH10.11.1954

Veröff: SZ 27/285

6 Ob 252/64OGH13.01.1965

Veröff: RZ 1965,83

7 Ob 180/02zOGH09.09.2002

Beisatz: Es ist dabei unerheblich, dass die Entscheidungen zu diesem Rechtssatz noch vor der Aufhebung des § 268 ZPO ergangen sind; ist doch nach wie vor von der Bindung des Zivilgerichts an das rechtskräftige Strafurteil auszugehen, die der seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 ständigen Rechtsprechung entspricht. (T1)

9 Ob 67/03yOGH05.05.2004
8 Ob 69/08tOGH10.07.2008

Beisatz: Diese Rechtsprechung gründet sich darauf, dass das Zivilgericht, solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, bindend davon auszugehen hat, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. (T2)

6 Ob 83/14wOGH26.06.2014

Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft. Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. (T3)

2 Ob 106/14yOGH09.07.2014

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

8 Ob 36/14yOGH30.10.2014

Beisatz: In Strafsachen kann der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig ist, vom Sachverständigen nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. Die Ausgestaltung des strafrechtlichen Rechtsschutzsystems schließt es aus, während des anhängigen Verfahrens eine Überprüfung der Ergebnisse des Strafverfahrens im Zivilprozess herbeizuführen. (T4)

8 Ob 89/15vOGH29.09.2015

Beis wie T2; Beis wie T4

3 Ob 170/16wOGH23.11.2016

Beis wie T4; Beisatz: Auch eine Haftung des Sachverständigen für ein in einem Zivilverfahren erstattetes Gutachten kann vor dessen rechtskräftiger Beendigung nicht geltend gemacht werden: Zielt eine solche Klageführung doch im Ergebnis darauf ab, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Anlassverfahren zu „überholen“. (T5)

10 Ob 54/18sOGH23.10.2018

Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht. (T6)

1 Ob 181/18aOGH21.11.2018

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19541110_OGH0002_0020OB00816_5400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)