OGH 5Os1082/54 (RS0095142)

OGH5Os1082/5414.10.1954

Rechtssatz

Ein geschlechtlicher Missbrauch im Sinne des § 128 StG erfordert geschlechtliche Berührung der Körper des Täters und des Opfers. Geschlechtlich aber ist diese Berührung nur, wenn zur Geschlechtssphäre gehörige, dh dem männlichen oder dem weiblichen Geschlechte eigentümliche Körperstellen des Täters oder des Opfers mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden. Die Mitte der Oberschenkel gehört nicht zur Geschlechtssphäre.

Normen

StGB §207
StGB §212

5 Os 1082/54OGH14.10.1954

Veröff: RZ 1955 H1,9

5 Os 1097/54OGH14.10.1954

Veröff: JBl 1955 H3,73 = RZ 1955 H1,9

8 Os 334/60OGH03.03.1961

Beisatz: Die Leistengegend gehört auch zur Geschlechtssphäre. (T1)

12 Os 115/64OGH25.09.1964

Beisatz: Abklopfen des nackten bzw des verhüllten Gesäßes keine Schändung. (T2)

12 Os 109/64OGH30.09.1964

Beisatz: Auf ein Mindestalter der missbrauchten Person und die Entwicklung der Geschlechtsmerkmale stellt das Gesetz nicht ab. (T3)

12 Os 116/65OGH17.09.1965

Beisatz: Streicheln am Gesäß keine Schändung. (T4) Veröff: JBl 1966,95

12 Os 180/66OGH20.01.1967

Beisatz: Greifen auf den Oberschenkel eines mit einer Skihose bekleideten Mädchens über der Kleidung, selbst wenn dieses Greifen in der Nähe des Geschlechtsteils erfolgte, ist kein geschlechtlicher Missbrauch. (T5) Veröff: EvBl 1967/392 S 552

12 Os 93/68OGH11.09.1968

nur: Ein geschlechtlicher Missbrauch im Sinne des § 128 StG erfordert geschlechtliche Berührung der Körper des Täters und des Opfers. Geschlechtlich aber ist diese Berührung nur, wenn zur Geschlechtssphäre gehörige, dh dem männlichen oder dem weiblichen Geschlechte eigentümliche Körperstellen des Täters oder des Opfers mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden. (T6); Beisatz: Betasten des Geschlechtsteiles des Kindes über den Kleidern. (T7)

12 Os 212/68OGH04.12.1968

Beisatz: Hier: Betasten am entblößten Geschlechtsteil und After. (T8)

12 Os 159/68OGH28.02.1969

nur T6

12 Os 45/69OGH23.04.1969

nur T6; Beisatz: Berührung am Bauch keine Schändung. (T9)

12 Os 184/69OGH22.10.1969

nur T6

12 Os 112/69OGH22.10.1969
12 Os 263/69OGH19.12.1969

nur T6

12 Os 300/69OGH20.02.1970

nur T6; Beisatz: Betasten des Gesäßes keine Schändung. (T10) Veröff: EvBl 1970/259 S 442

12 Os 80/70OGH19.06.1970

nur T6

12 Os 72/70OGH24.06.1970

nur T6; Beis wie T9

12 Os 69/70OGH03.07.1970

nur T6; Beis wie T10

12 Os 218/70OGH20.01.1971

nur T6

12 Os 42/71OGH08.03.1971

Beisatz: Das Anpressen des Unterleibes an das Gesäß eines anderen stellt zweifellos eine grobe, unter den Voraussetzungen des § 516 StG auch Ärgernis erregende Verletzung der Sittlichkeit dar. Geschieht das aber im bekleideten Zustand des Handelnden einerseits und des von der Handlung Betroffenen andererseits, so kann die für den § 128 StG geforderte nicht nur flüchtig oberflächliche Kontaktherstellung zwischen einem Geschlechtsteil der betroffenen Person mit einem Körperteil des anderen nicht ohne weiteres erschlossen werden. Es müssen demnach zusätzliche Feststellungen getroffen werden, aus denen sich einwandfrei die erforderliche intensive, in Schändungsabsicht herbeigeführte sich eindeutig als geschlechtlicher Missbrauch darstellende Berührung ergibt. (T11)

12 Os 74/71OGH22.04.1971

nur T6; Veröff: RZ 1972,10

12 Os 149/71OGH19.10.1971

Beis wie T3

12 Os 4/72OGH09.03.1972

nur T6; Veröff: EvBl 1972/308 S 582

12 Os 20/72OGH11.04.1972

Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Diese Handlungsweise kann aber unter Umständen ein Indiz für eine weitergehende Absicht des Täters bilden. (T12)

13 Os 38/74OGH30.05.1974

Veröff: EvBl 1975/11 S 21

11 Os 37/74OGH19.09.1974

nur T6; Beisatz: Kurzes Betasten der noch unentwickelten Brüste eines Mädchens über dem Kleid ist allein noch kein sexueller Missbrauch im Sinne des § 128 StG. (T13)

11 Os 85/74OGH24.10.1974

Beisatz: Weibliche Brust. (T14)

11 Os 118/75OGH14.11.1975

nur T6

10 Os 162/75OGH03.02.1976
9 Os 61/76OGH14.07.1976

nur T6; Beisatz: Sadistische Schläge auf das nackte Gesäß (keine Unzucht). (T15) Veröff: EvBl 1977/48 S 107

13 Os 139/76OGH19.11.1976

nur T6

13 Os 116/77OGH20.07.1977
9 Os 88/85OGH17.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Zur Geschlechtssphäre gehört zwar nicht der Bauch, wohl aber die Region unterhalb des Bauches in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils, im Bereich der Schamhaare (Pubes), deren Berührung, wenngleich über einer dünnen (hautnahen) Kleidungsschicht (hier: Unterhose) zur Tatbildverwirklichung ausreicht (zu § 207 Abs 1 StGB). (T16)

10 Os 136/86OGH02.12.1986

Vgl auch; nur T6; Beis wie T15; Beisatz: Zu § 203 StGB. (T17)

12 Os 188/94OGH09.03.1995

Vgl auch; Beisatz: Missbrauch zur Unzucht setzt unmittelbaren sexuellen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraus. (T18)

15 Os 50/95OGH11.05.1995

Vgl auch

14 Os 83/01OGH04.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Das Streicheln der Oberschenkel mit dem Ziel, den Genitalbereich des Mädchens zu berühren, ist eine Versuchshandlung. (T19)

13 Os 62/09fOGH18.06.2009

Auch; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. (T20); Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Das Gesäß zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen. Sie zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist. (T21)

12 Os 35/20vOGH10.09.2020

Vgl; Beis wie T16

Dokumentnummer

JJR_19541014_OGH0002_0050OS01082_5400000_001

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