Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Kurt F*** des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 (Abs 1) StGB schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagepunkt wurde er (unangefochten) freigesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hatte er am 7.September 1984 in St. Peter-Freienstein
1.) Johanna W*** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie fesselte und an einen Baum kettete, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand dadurch, daß er mit einer Reitgerte Schläge gegen ihr entblößtes Gesäß führte und sie mit der Reitgerte am Gesäß streichelte, zur Unzucht mißbraucht, sowie
2.) die Genannte durch die Äußerung, wenn sie schreie, bekomme sie fünf weitere Schläge, somit durch gefährliche Drohung, zur Unterlassung von Hilferufen, genötigt.
Hiezu wurde - zum Teil gerafft wiedergegeben - folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte lud in den Abendstunden des 6.September 1984 Johanna W*** zu einem Abendessen in Leoben ein. Auf der Heimfahrt mit seinem PKW bog er (kurz nach Mitternacht) im Gemeindegebiet St. Peter-Freienstein ohne vorherige Ankündigung auf einen Zufahrtsweg zur "Niederung", einem spärlich besiedelten land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiet, ein. Um die nunmehr Zudringlichkeiten befürchtende und deshalb bereits weinende Zeugin zu beruhigen, erklärte der Angeklagte, er werde sie an der Rückseite der "Niederung" hinunterfahrend nach Hause bringen; in Wahrheit aber wollte er sie in eine Situation bringen, in der sie weder (mit Aussicht auf Erfolg) Widerstand leisten noch flüchten konnte. Im Bereich der "Niederungskapelle", das ist in einer Entfernung von etwa 500 m vom nächstgelegenen Gehöft, hielt er den PKW an; dort forderte er die dementsprechend tatsächlich "verschreckte" Johanna W***, die sich aus Angst vor Gewalttätigkeiten nicht zu widersetzen wagte, dazu auf, ihre Hände herzugeben. Er fesselte sie mit (vom Rücksitz geholten) Lederriemen und einer daran befestigten Kette so, daß sie die Hände nur geringfügig auseinanderbewegen konnte, stieg dann aus und zog sie, als sie seiner Aufforderung, ebenfalls auszusteigen, nicht nachkam, gewaltsam an der Kette aus dem PKW, führte sie zu einem neben dem Weg gestandenen Baum, schlang die Kette um diesen und um sie, und zwar so, daß sie mit dem Gesicht zum Baum stand, zog die Kette straff an und hakte einen am Kettenende befindlichen Karabinerhaken in ein Kettenglied. Sodann steckte er den nach oben gehobenen Rock der Zeugin unter die gespannte Kette, zog ihr die Strumpfhose und die Unterhose herunter, band noch seine Lederjacke um ihren Kopf, um sie am Schreien zu hindern, und holte aus dem PKW eine Reitgerte. Damit versetzte er der Zeugin in Realisierung seines sadistischen Vorhabens zwölf kräftige Schläge auf das nacke Gesäß, wobei er dieses zwischen den einzelnen Schlägen mit dem Tatwerkzeug streichelte. Als sie vor Schmerzen und Angst weinte und ihn aufforderte, weitere Schläge zu unterlassen, weil ihr bereits schlecht sei und sie die Schmerzen nicht mehr aushalte, drohte er ihr fünf weitere Schläge an, wenn sie nicht ruhig sei. Durch die zwölf Schläge erlitt Johanna W*** ebensoviele quer über beide Gesäßbacken verlaufende streifenförmige Hautrötungen (mit hellem Kern). Der Angeklagte band sie sodann los und brachte sie nach Hause; auf der Fahrt forderte er sie auf, auch ihn mit der Reitgerte zu schlagen, was sie jedoch ablehnte.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Soweit in der Mängelrüge (Z 5) mit dem Ziel, eine einverständliche Mitwirkung der Johanna W*** am Tatgeschehen darzutun, moniert wird, das Schöffengericht sei nicht darauf eingegangen, daß diese sich gegen das Anlegen der Handfesseln nicht gewehrt habe, durch die Fesselung und das Festbinden an den Baum nicht verletzt worden sei, und auf die einleitende Frage des Angeklagten, was sie machen würde, wenn sie ausgepeitscht würde, keine Antwort gegeben habe, sowie ferner, daß seine (vor dem Beginn des Auspeitschens an sie gerichtete) Aufforderung, nicht zu schreien und sich nicht zu wehren, nicht mit einer (verbalen) Drohung verbunden gewesen sei, ist ihm entgegenzusetzen, daß es eines gesonderten Eingehens auf diese Umstände angesichts der mängelfreien Urteilsfeststellungen über sein Gesamtverhalten vor und bei der Tat einerseits sowie andrerseits darüber, daß W*** hiedurch, seinem Tatplan entsprechend, "verschreckt" (US 5) und deshalb in Anbetracht der Aussichtslosigkeit einer Gegenwehr oder der Herbeiholung von Hilfe durch dritte Personen zu einer aktiven Widerstandsleistung nicht fähig war (US 14), einer zusätzlichen Erörterung der aufgezeigten Umstände im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht bedurfte. Daß Johanna W*** anläßlich ihrer Einvernahmen durch die Gendarmerie unerwähnt ließ, vom Angeklagten mit der Reitpeitsche nicht nur geschlagen, sondern damit zwischen den Schlägen auch am Gesäß gestreichelt worden zu sein, wurde dem Beschwerdevorbringen zuwider im Urteil ohnedies berücksichtigt und damit begründet, daß die Frau die ihr unangenehmen Vorgänge aus Unwissenheit über die allfällige Bedeutung von Details nicht bis ins einzelne geschildert habe (US 13). Ein Begründungsmangel liegt somit auch insoweit nicht vor.
Jene angeblichen Widersprüche, die der Angeklagte aus den Angaben der Zeugin W*** darüber abzuleiten sucht, wann sie zu weinen begonnen habe, betreffen zum einen keine entscheidungswesentlichen Umstände, und zum anderen hatte die Genannte auch in ihren Vernehmungen vor der Gendarmerie, bei denen niemals von einem ununterbrochenen Weinen die Rede war, gar nicht behauptet, daß sie auf der Fahrt zum Tatort und vor dem Beginn des Auspeitschens nicht geweint hätte. Desgleichen steht jene Darstellung der Zeugin, wonach ihr der Angeklagte die untere Gesichtshälfte mit einer Lederjacke verband, um sie am Schreien zu hindern, durchaus nicht im Widerspruch zu ihrer weiteren Aussage, wonach sie trotzdem in der Lage war, mit ihm zu sprechen. Der Umstand schließlich, daß die Zeugin nach dem Vorfall seelisch in der Lage war, sich vom Angeklagten nach Hause bringen zu lassen und ihn mehrfach nach dem Motiv seiner Tat zu fragen, ist nach Lage des Falles keineswegs ungewöhnlich; Erörterungen hierüber konnten daher unterbleiben.
Die Beschwerdebehauptung hinwieder, die Verletzungen der Johanna W*** seien nur geringfügig gewesen, ist nachgerade aktenwidrig; denn nach der Aktenlage handelte es sich dabei um zwölf streifenförmige, je 26 cm lange, gerötete und druckschmerzhafte Hautbezirke mit hellem Kern auf beiden Gesäßbacken (S 47), die noch anläßlich der Gendarmerieerhebungen beträchtliche Sitzbeschwerden verursachten (S 219).
Das Erstgericht setzte sich auch mit jener Verantwortung des Angeklagten auseinander, wonach die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen Teile eines Erpressungsvorhabens der mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Zeugin W*** seien (US 9), und lehnte eine solche Annahme mit schlüssiger Begründung ab. Soweit demgegenüber (erneut) auf Vorverurteilungen, auf angeblich bereicherungsorientierte sexuelle Kontakte, auf eine behauptete Unterschriftsfälschung im Zusammenhang mit Warenbezügen und auf einen vorgeblich nachgewiesenen ständigen Geldbedarf der Zeugin für Spielautomaten verwiesen wird, erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Soweit in der Mängelrüge letztlich gegen die Überlegung des Schöffengerichtes remonstriert wird, daß der Angeklagte die Zeugin W*** gerade dann, wenn er tatsächlich von ihrer moralischen Bedenklichkeit überzeugt gewesen sein sollte, wegen der geringeren Wahrscheinlichkeit einer Anzeigeerstattung durch eine solche Person umso eher zum Objekt sadistischer Handlungen ausgewählt haben würde (US 12), gehen seine Einwände schon deshalb ins Leere, weil die bekämpfte Argumentation klar erkennbar nur hypothetischer Natur (und damit an sich durchaus überflüssig) ist; demzufolge waren auch Erörterungen darüber entbehrlich, ob der Beschwerdeführer nicht sogar umgekehrt gegenüber der Zeugin "zu größter Vorsicht ermahnt" war, weil sie schon einmal ihren Gatten angezeigt hatte. An sich zutreffend wendet sich der Angeklagte allerdings mit seiner - zum Teil auch im Rahmen der Mängelrüge
ausgeführten - Rechtsrüge (Z 10) gegen die rechtliche Beurteilung seines vom Schuldspruch zu Punkt 1.) des schöffengerichtlichen Urteilssatzes erfaßten Verhaltens als Verbrechen des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB.
Denn der zur Annahme einer "Unzucht" im Sinn dieses Tatbestandes erforderliche geschlechtliche Mißbrauch setzt in der Tat voraus, daß zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige, sexualbezogene Berührung gebracht werden (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 5 zu § 203). Die Gesäßregion zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen; Schläge darauf sind demnach schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinn des § 203 Abs 1 StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen (EvBl 1977/48; EvBl 1970/259; JBl 1966, 95; Pallin im WK zum StGB Rz 7 zu § 203; Mayerhofer/Rieder, StGB 2 E 4 zu § 203). Die vom Erstgericht mit Bezug auf die hier aktuellen, für das Tatbestandsmerkmal "Unzucht" indessen unerheblichen Tatmodalitäten (Verwendung einer Reitpeitsche als Schlaginstrument, Anketten des Opfers) vertretene Rechtsmeinung, das betreffende Verhalten des Angeklagten stelle einen Mißbrauch des Tatopfers "zur Unzucht" dar (US 15), ist demnach verfehlt.
Nichtsdestoweniger kann der Beschwerde auch insoweit ein Erfolg nicht beschieden sein.
Denn zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO bedarf es (unter anderem) auch einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) jenes Strafgesetzes, dem die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach Auffassung des Beschwerdeführers unterzogen werden soll (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , EGr 8 zu § 281 Abs 1 Z 10; RZ 1980/54 uam); darauf indessen läßt die Beschwerde jeglichen Hinweis vermissen. Schon deshalb kommt eine nach Ansicht der Generalprokuratur in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde vorzunehmende Korrektur des Urteils in Ansehung der zu Punkt 1.) des Schuldspruchs verfehlten rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht (§ 290 Abs 1 erster Satz StPO).
Aus dem Eventualantrag auf Freispruch (zu dem primär eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz anstrebenden Beschwerdebegehren) könnte allerdings abgeleitet werden, daß der Angeklagte mit seiner in Rede stehenden Rechtsrüge der Sache nach gar keine Nichtigkeit nach Z 10, sondern eine solche nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend zu machen beabsichtigte; damit wäre er aber nicht im Recht, weil sein durch Punkt 1.) des angefochtenen Schuldspruchs erfaßtes Tatverhalten bei richtiger rechtlicher Beurteilung mehrere andere Straftatbestände verwirklicht. Dazu genügt hier die Klarstellung, daß der Beschwerdeführer durch das Fesseln und Anketten der Johanna W*** sowie durch deren sadistische Auspeitschung zur Nachtzeit in einem abgelegenen Waldgebiet, wobei er ihr eine Jacke um den Kopf band, ihren Unterleib entblößte und die schmerzhaft-peinigende Tortur in die Länge zog, indem er ihr Gesäß zwischen den einzelnen Peitschenschlägen jeweils mit dem Tatwerkzeug streichelte, der Genannten vorsätzlich auf eine besonders qualvolle Weise (vgl SSt 51/43, ÖJZ-LSK 1985/61 uam) die persönliche Freiheit entzog, also jedenfalls insoweit bei rechtsrichtiger Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts das (mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohte) Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 StGB zu verantworten hätte. Bereits aus diesem Grund liegt demnach der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht vor, sodaß sich eine Erörterung der von der Generalprokuratur aufgeworfenen Frage, ob und allenfalls inwieweit er durch sein mit der Rechtsrüge releviertes Verhalten außerdem noch gegen weitere Strafbestimmungen verstoßen hat, erübrigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Auch im Weg des § 290 Abs 1 (zweiter Satz) StPO ist das bekämpfte Urteil in der aufgezeigten Fehlbeurteilung nicht korrigierbar, weil das davon betroffene Tatverhalten des Angeklagten nach dem zuvor Gesagten rechtsrichtig jedenfalls einem (im Vergleich zu dem von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Rahmen des § 203 Abs 1 StGB) strengeren Strafgesetz unterstellt werden müßte.
Zu einer Maßnahme nach § 362 StPO sah sich der Oberste Gerichtshof auch nach dem Vortrag des Verteidigers im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nicht veranlaßt.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 203 Abs 1, 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Dabei wertete es das Zusammentreffen zweier Straftaten und den Vertrauensbruch gegenüber Johanna W*** als erschwerend, dagegen ein Teilgeständnis (hinsichtlich der Körperverletzung) und ein Wohlverhalten des Angeklagten seit Begehung der Tat als mildernd. Der Berufung des Angeklagten, der eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Eine die Selbstkontrolle hindernde, zu "großen Torheiten" führende alkoholische Beeinträchtigung, die der Angeklagte in seiner Berufung - im Gegensatz zu seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er nur zwei Achtel Wein getrunken haben will (S 124 f) - hervorkehrt, ist nach den Umständen des Falles nicht mildernd, weil der Angeklagte mit einem Kraftfahrzeug unterwegs war. Eine durch Alkoholgenuß bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird daher diesfalls durch den Vorwurf aufgewogen, den der Gebrauch des berauschenden Mittels diesen Umständen nach begründet (§ 35 StGB).
Der Angeklagte vermag somit keinen zusätzlichen Milderungsgrund aufzuzeigen.
Zu den vom Schöffengericht bezeichneten Strafzumessungsgründen ist hingegen anzumerken, daß einem Wohlverhalten von (erst) rund zwei Jahren noch keine ins Gewicht fallende mildernde Wirkung zugeschrieben werden kann.
Das vom Schöffengericht gewählte Strafausmaß, das sich ohnedies noch nicht allzuweit von der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens entfernt, erscheint angesichts der Tatmodalitäten keineswegs überhöht; es entspricht vielmehr der täter- und tatbezogenen Schuld (§ 32 StGB). Eine Herabsetzung kommt demnach nicht in Frage.
Die Tatsache, daß der Angeklagte bereits von vornherein zur Fesselung geeignete Werkzeuge und die Reitgerte mit sich führte, es sich mithin um eine wohlvorbereitete Tatausführung handelte, mithin die sadistische Wesensart des Angeklagten erhebliche Intensität aufweist, läßt nicht annehmen, die bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe werde allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen ähnlicher Art abzuhalten. Eine bedingte Strafnachsicht kommt demnach gleichfalls nicht in Betracht.
Aus den angeführten Gründen war somit auch der Berufung des Angeklagten Erfolg zu versagen.
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