Rechtssatz
Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten in Wahrheit ein durch wichtige Gründe begründeter Austritt ist, steht dem Angestellten die Abfertigung zu.
Ende — wichtiger Grund — Entgelt — Lohn — Auslegung — Erklärung — Parteiwille
4 Ob 15/67 | OGH | 28.02.1967 |
Veröff: Arb 8381 = ZAS 1968,84 (mit Anmerkung von Leitich) |
4 Ob 25/80 | OGH | 03.06.1980 |
Beisatz: Dies gilt aber nur dann, wenn für den Dienstgeber klar erkennbar ist, dass keine ordentliche Kündigung vorlag, sondern dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wurde, gibt aber der Angestellte zwar im Kündigungsschreiben Gründe bekannt, welche ihn, objektiv gesehen, zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätten, seinem gesamten Verhalten aber zu entnehmen ist, dass er keinen solchen vorzeitigen Austritt beabsichtigt, steht ihm ein Anspruch auf Abfertigung nicht zu, dass auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Vertrauenstheorie gilt. (T1) <br/>Veröff: ZAS 1981,136 (mit Anmerkung Beck - Mannagetta) |
9 ObA 158/92 | OGH | 02.09.1992 |
Auch; Beisatz: § 23 Abs 7 AngG bedarf insoweit der teleologischen Reduktion, dass bei Geltendmachung eines Austrittsgrundes dem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung der Anspruch auf Abfertigung gewahrt wird, zumal der Verzicht auf die Abkürzung der Kündigungsfrist dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenkommt. (T3) <br/>Veröff: DRdA 1993,220 (Mosler) |
9 ObA 203/92 | OGH | 16.09.1992 |
Beisatz: Maßgeblich ist nur, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung handelt. (T4) |
8 ObA 291/94 | OGH | 10.11.1994 |
Auch; Beisatz: Eine "Kündigung" unter Hinweis auf das Vorenthalten von angeblich fälligen Gehaltsbestandteilen und unter Verlangen einer Abfertigung kann nur als vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers gewertet werden. (§ 48 ASGG) (T5) |
9 ObA 106/94 | OGH | 14.09.1994 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt aber nur dann, wenn die Kündigungserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. (Hier: Entlassung während der Kündigungsfrist.) (T6) |
8 ObA 85/06t | OGH | 31.01.2007 |
Auch; Beisatz: Die formelle Form der Auflösung in Form einer Kündigung steht nach ständiger Rechtsprechung dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, weil es sich dabei doch regelmäßig um die für den Arbeitgeber „schonendere" Form der Beendigung handelt. (T7)<br/>Beisatz: Hier zu § 2 Abs 1 ArbAfG iVm § 23 Abs 7 AngG. (T8) |
8 ObA 53/07p | OGH | 22.11.2007 |
Auch, Beis wie T4 nur: Maßgeblich ist, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird. (T9)<br/>Beis wie T7; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigenden Grund tatsächlich zum unbedingten Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt. (T10)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal behauptet, im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber auf den behaupteten Austrittsgrund hingewiesen zu haben. (T11) |
8 ObA 87/15z | OGH | 15.12.2015 |
Auch; Beisatz: Die Selbstkündigung des Angestellten steht dem Abfertigungsanspruch nicht entgegen, wenn aus dem Inhalt der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt. (T12) |
9 ObA 94/16p | OGH | 18.08.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß § 56 Oö LVBG. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19540302_OGH0002_0040OB00022_5400000_002
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