OGH 4Ob22/54 (RS0031717)

OGH4Ob22/542.3.1954

Rechtssatz

Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten in Wahrheit ein durch wichtige Gründe begründeter Austritt ist, steht dem Angestellten die Abfertigung zu.

Ende — wichtiger Grund — Entgelt — Lohn — Auslegung — Erklärung — Parteiwille

 

Normen

ABGB §1158 IV
ABGB §1162 II
AngG §23 Abs7 VII
AngG §26
AngG §29 Abs1

4 Ob 22/54OGH02.03.1954

Veröff: SZ 27/56 = Arb 5934 = SozM IA/d,54

4 Ob 15/67OGH28.02.1967

Veröff: Arb 8381 = ZAS 1968,84 (mit Anmerkung von Leitich)

4 Ob 25/80OGH03.06.1980

Beisatz: Dies gilt aber nur dann, wenn für den Dienstgeber klar erkennbar ist, dass keine ordentliche Kündigung vorlag, sondern dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wurde, gibt aber der Angestellte zwar im Kündigungsschreiben Gründe bekannt, welche ihn, objektiv gesehen, zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätten, seinem gesamten Verhalten aber zu entnehmen ist, dass er keinen solchen vorzeitigen Austritt beabsichtigt, steht ihm ein Anspruch auf Abfertigung nicht zu, dass auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Vertrauenstheorie gilt. (T1) <br/>Veröff: ZAS 1981,136 (mit Anmerkung Beck - Mannagetta)

14 Ob 55/86OGH13.05.1986
9 ObA 96/89OGH24.05.1989
9 ObA 7/92OGH26.02.1992

Auch

9 ObA 91/92OGH17.06.1992

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2) <br/>Veröff: ZAS 1993/2 S 65 (Gruber)

9 ObA 158/92OGH02.09.1992

Auch; Beisatz: § 23 Abs 7 AngG bedarf insoweit der teleologischen Reduktion, dass bei Geltendmachung eines Austrittsgrundes dem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung der Anspruch auf Abfertigung gewahrt wird, zumal der Verzicht auf die Abkürzung der Kündigungsfrist dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenkommt. (T3) <br/>Veröff: DRdA 1993,220 (Mosler)

9 ObA 203/92OGH16.09.1992

Beisatz: Maßgeblich ist nur, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung handelt. (T4)

8 ObA 291/94OGH10.11.1994

Auch; Beisatz: Eine "Kündigung" unter Hinweis auf das Vorenthalten von angeblich fälligen Gehaltsbestandteilen und unter Verlangen einer Abfertigung kann nur als vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers gewertet werden. (§ 48 ASGG) (T5)

9 ObA 106/94OGH14.09.1994

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt aber nur dann, wenn die Kündigungserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. (Hier: Entlassung während der Kündigungsfrist.) (T6)

9 ObA 2152/96bOGH04.09.1996

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

4 Ob 2327/96aOGH12.11.1996

Auch

9 ObA 106/02gOGH08.05.2002
8 ObA 85/06tOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Die formelle Form der Auflösung in Form einer Kündigung steht nach ständiger Rechtsprechung dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, weil es sich dabei doch regelmäßig um die für den Arbeitgeber „schonendere" Form der Beendigung handelt. (T7)<br/>Beisatz: Hier zu § 2 Abs 1 ArbAfG iVm § 23 Abs 7 AngG. (T8)

9 ObA 23/07hOGH02.03.2007

Auch; Beis wie T7

8 ObA 53/07pOGH22.11.2007

Auch, Beis wie T4 nur: Maßgeblich ist, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird. (T9)<br/>Beis wie T7; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigenden Grund tatsächlich zum unbedingten Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt. (T10)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal behauptet, im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber auf den behaupteten Austrittsgrund hingewiesen zu haben. (T11)

8 ObA 78/10vOGH23.11.2010

Auch

8 ObA 88/10iOGH21.12.2010

Auch; Beis ähnlich wie T7

9 ObA 47/11vOGH30.04.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/53

8 ObA 87/15zOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Die Selbstkündigung des Angestellten steht dem Abfertigungsanspruch nicht entgegen, wenn aus dem Inhalt der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt. (T12)

9 ObA 94/16pOGH18.08.2016

Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß § 56 Oö LVBG. (T13)

9 ObA 111/15mOGH26.07.2016
9 ObA 137/16mOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T5

9 ObA 34/20wOGH25.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19540302_OGH0002_0040OB00022_5400000_002

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