OGH 9ObA106/94

OGH9ObA106/9414.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand Pieler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 274.369,71 brutto sA (im Revisionsverfahren S 197.529,53 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Jänner 1994, GZ 32 Ra 141/93-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.Mai 1993, GZ 11 Cga 364/92-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird gemäß § 509 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuen Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 16.2.1981 als Angestellter beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt S 25.296,50.

Mit der am 10.5.1988 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei den Betrag von insgesamt S 274.369,71 brutto sA. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe ihm vorgeworfen, daß er sich durch strafbare Handlungen bereichert habe, wodurch der beklagten Partei ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sei. Überdies habe ihm die beklagte Partei das Gehalt für Februar, März und April 1988 nicht gezahlt. Er habe daher mit Schreiben vom 10.3.1988 seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Der Kläger schlüsselte seine Ansprüche auf wie folgt:

1. Die beklagte Partei habe seit Februar kein Gehalt mehr überwiesen. Der Kläger mache daher die vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, also für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Juni 1988 in Höhe von S 126.482,50 brutto geltend.

2. An Abfertigung gebühre ihm S 88.537,74 brutto.

3. Aufgrund eines Resturlaubs von 7 Wochen hafte eine Urlaubsentschädigung von S 34.052,97 brutto aus.

4. Dazu kämen noch aliquote Sonderzahlungen für 6 Monate in Höhe von

S 25.296,50 brutto.

In der Tagsatzung vom 23.3.1993 stützte der Kläger seine Ansprüche eventualiter für den Fall, daß keine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden habe, auch auf den Rechtstitel der ausständigen Gehälter bis zum Kündigungsendzeitpunkt.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei nicht vorzeitig ausgetreten, sondern habe am 10.3.1988 gekündigt. Am 9.3.1988 sei im Zuge einer Finanzprüfung hervorgekommen, daß die beklagte Partei einen Steuerrückstand von rund S 8 Mill habe. Nach Durchsicht der Unterlagen habe sich der Verdacht erhärtet, daß der Kläger, der seit seinem Arbeitsantritt für sämtliche finanziellen Agenden zuständig gewesen sei, Veruntreuungen zu Lasten der beklagten Partei begangen habe. Da der Kläger nicht mehr zu Besprechungen ins Büro gekommen sei, sei er am 23.3.1988 entlassen worden.

Die beklagte Partei sprach sich in der Tagsatzung vom 23.3.1993 gegen die Zulassung der Klageänderung aus und erhob für den Fall der Zulassung die Einrede der Verjährung. Die von der beklagten Partei aufrechnungsweise geltend gemachten und den Klagebetrag bei weitem übersteigenden Gegenforderungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Der Kläger brachte ergänzend vor, daß der Ausspruch der Entlassung, wie er sich in dem bezüglichen Schreiben dokumentiere, jedenfalls verspätet sei.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil einen Teil des Klagebegehrens in Höhe von S 197.529,53 sA ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Um den 9.3.1993 (richtig wohl 1988) kam es im Büro des Geschäftsführers der beklagten Partei zu einer Auseinandersetzung, weil der Geschäftsführer dem Kläger vorwarf, für die Nichtmeldung der Umsatzsteuer in Millionenhöhe verantwortlich zu sein und damit die Firma vorsätzlich umzubringen. Der Kläger verließ daraufhin den Betrieb und verfaßte nach Rücksprache mit dem Klagevertreter das Schreiben vom 10.3.1988:

"Betreff: Kündigung

Aufgrund des Vorwurfes, ich habe bewußt versucht, die Firma umzubringen, kündige ich nach Rücksprache mit meinem Anwalt mein Dienstverhältnis.

Diese Behauptung entbehrt jeder Grundlage und ist in Ihrer Anschuldigung geradezu absurd.

Da noch Resturlaubsansprüche bestehen (1987 5 Wo - 3 Wo + 1988 5 Wo = 7 Wochen) werde ich diesen in der Kündigungszeit konsumieren. Auf die Resturlaubsansprüche verzichte ich freiwillig.

Da der Monatsgehalt Feber bis heute nicht ausgezahlt wurde, ersuche ich um Überweisung des offenen Betrages. Betreffend die Schlußabrechnung werde ich rechtzeitig einen Termin im Beisein meines Anwalts bekanntgeben. Beigeschlossen übersende ich die Fotokopien der Kassabewegungen sowie die Abrechnung Corneliusgasse...".

Dieses Schreiben legte der Kläger am 10.3.1988 in den Büroräumlichkeiten der beklagten Partei auf den Schreibtisch. Eine weitere Unterredung mit dem Geschäftsführer verweigerte er; zu einer Urlaubsvereinbarung kam es nicht.

Mit Schreiben vom 24.3.1988 sprach die beklagte Partei die Entlassung aus, weil sich der Kläger durch strafbare Handlungen zu ihrem Nachteil in Millionenhöhe bereichert habe. Der Klagevertreter entgegnete mit Schreiben vom 12.4.1988 den in der Entlassungserklärung erhobenen Vorwürfen und führte unter anderem aus:

"1. Zu der von Herrn S***** mit Schreiben von 1988-03-10 ausgesprochenen Kündigung: Diese Kündigung stellt sich als begründeter Austritt dar, es wird hiemit nicht Kündigung, sondern Austritt aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht, wegen:

1.1 Vorwurf seitens Herrn M*****, Herr S***** habe bewußt versucht, die Firma "umzubringen".

1.2 Nichtzahlung des Monatsgehaltes für Februar 1988, dies trotz mehrfacher Aufforderung."

Die beklagte Partei meldete den Kläger per 23.3.1988 bei der Gebietskrankenkasse ab und erstellte eine Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt. Der darin aufscheinende Betrag wurde dem Kläger jedoch nicht ausgezahlt.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß es sich bei dem Schreiben des Klägers vom 10.3.1988 um eine Kündigung und nicht um eine Austrittserklärung handle. Es könne auch kein Zweifel bestehen, daß der Kläger eine Kündigung zum 30.4.1988 gemeint habe, weil er bis dahin seine Resturlaubsansprüche aus den Jahren 1987 und 1988 habe verbrauchen wollen. Die Kündigungsfrist umfasse nämlich nur etwas mehr als 7 Wochen. Selbst wenn man einen Erklärungsirrtum unterstellen wollte, hätte dieser Irrtum rechtzeitig aufgeklärt werden müssen, was bei einer über einen Monat langen Verspätung nicht der Fall sei. Mangels Vorliegens eines vorzeitigen Austritts stünden dem Kläger weder die geltend gemachte Kündigungsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen noch die begehrte Abfertigung zu. Die Geltendmachung der eingeklagten Beträge aus dem Rechtsgrund des laufenden Gehalts bis zum Kündigungsendzeitpunkt, der allerdings nicht der 30.6.1988, sondern der 30.4.1988 wäre, sei, weil es sich dabei um eine Klageänderung handle, verjährt und daher gleichfalls nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und führte ergänzend aus, daß der Kläger gekündigt habe, ohne sich ausreichend deutlich auf einen Austrittsgrund berufen zu haben. Allfällige Fehlformulierungen hätten im Sinne des § 871 ABGB rechtzeitig aufgeklärt werden müssen. Soweit sich der Kläger hinsichtlich seiner Ansprüche auf einen anderen anspruchsbegründenden Sachverhalt berufen habe (Entgelt aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis statt Kündigungsentschädigung), hätte er diese Ansprüche spätestens am 30.4.1991 geltendmachen müssen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags im Ergebnis berechtigt.

Der Zweck eines Teilurteils liegt darin, durch die endgültige Erledigung eines Teils den Rechtsstreit beschleunigt und verbilligt abschließen zu können. Dem Kläger ist die möglichst rasche Durchsetzung von leicht feststellbaren Teilansprüchen vorweg zu eröffnen (Fasching, ZPR2 Rz 1415). Abgesehen davon, daß es diesem prozessualen Zweck und auch der Verfahrensökonomie widerspricht, Teile der Ansprüche sukzessiv lediglich abzuweisen, ist die Arbeitsrechtssache hinsichtlich des abweislichen Teilurteils des Erstgerichts vor allem nicht spruchreif.

Den Vorinstanzen ist zwar darin zu folgen, daß das Schreiben des Klägers vom 10.3.1988 betreffend seine Kündigung nach seinem gesamten objektiven Erklärungswert als Kündigung und nicht als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren ist, doch hat es damit in mehrfacher Hinsicht noch nicht sein Bewenden. Dem Einwand des Revisionswerbers, er habe nur irrtümlich eine Kündigung erklärt, ist entgegenzuhalten, daß er diesen "Irrtum" nicht rechtzeitig aufgeklärt und das Schreiben nach Rücksprache mit dem Klagevertreter verfaßt hat. Einem Rechtsanwalt ist aber zu unterstellen, daß ihm der rechtliche Unterschied zwischen einem vorzeitigen fristlosen Austritt und einer Kündigung bekannt ist. Das Schreiben vom 10.3.1988 ist ausdrücklich als "Kündigung" überschrieben; der Kläger verwendet in ihm den Begriff "kündige ich" und verweist auf eine "Kündigungszeit" (Kündigungsfrist), in der er unter Verzicht auf einen (geringfügigen) Teil seine Resturlaubsansprüche konsumieren werde. An diesem Ergebnis kann auch das das Kündigungsschreiben korrigierend interpretierende Schreiben des Klagevertreters vom 12.4.1988 nichts ändern. Damit machte der Kläger die beklagte Partei nicht innerhalb jener Frist auf sein Austrittsrecht aufmerksam, die ihm zum Austritt selbst offengestanden wäre (vgl. Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 181 f), sondern erst fast drei Wochen nach seiner inzwischen erklärten Entlassung. Da eine Entlassung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet, gleichgültig, ob die Entlassung berechtigt ist oder nicht (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht2 30), kann es dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 12.4.1988 als (erstmalige) Austrittserklärung insbesondere wegen der weiteren Nichtzahlung des Februargehaltes zu deuten ist.

Handelte es sich aber beim Schreiben des Klägers vom 10.3.1988 um eine Kündigung, war sie gemäß § 20 Abs 4 AngG mangels einer günstigeren Vereinbarung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.1988 gerichtet (vgl Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23, 23a Rz 186). Insofern ist den Vorinstanzen beizupflichten. Eine Kündigungsentschädigung könnte der Kläger für diesen Zeitraum naturgemäß nicht verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung verliert aber der kündigende Angestellte seinen Abfertigungsanspruch auch dann nicht, wenn ein Austrittsgrund vorliegt und dieser als Grund für die Kündigung angegeben wird (vgl. die Judikaturhinweise in Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 41 ua). Maßgebend ist, ob es zwischen den Parteien klar ist, daß ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung handelt, in der keine Gründe angegeben werden müssen. Der Kläger verließ nach dem Vorwurf des Geschäftsführers der beklagten Partei, für die Nichtmeldung der Umsatzsteuer in Millionenhöhe verantwortlich zu sein und damit die Firma vorsätzlich umzubringen, den Betrieb und verweigerte weitere Unterredungen. In seinem Schreiben vom 10.3.1988 brachte er der beklagten Partei klar und eindeutig zur Kenntnis, daß er aufgrund des Vorwurfs, er hätte bewußt versucht, die Firma umzubringen, kündige. Damit gab er hinreichend deutlich den Austrittsgrund des § 26 Z 4 3.Fall AngG als Grund zur Kündigung an. Daß er auch die Nichtzahlung des Februargehalts als Kündigungsgrund angeführt hätte, ist dem Schreiben allerdings nicht zu entnehmen; er ersuchte lediglich um die Überweisung des offenen Betrages und setzte damit ein Verhalten, daß eher auf die Gewährung einer Nachfrist abzustellen ist.

Der Vorwurf des Geschäftsführers der beklagten Partei an den Kläger, dieser wolle die Firma vorsätzlich umbringen, ist als erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 26 Z 4 AngG anzusehen (vgl Martinek aaO, § 26 Erl 31). Aufgrund der Arbeitsaufteilung im Unternehmen der beklagten Partei hatte der Kläger sämtliche finanziellen Agenden wahrzunehmen, während sich der Geschäftsführer auf das Akquirieren von Aufträgen sowie die Planung und Fertigstellung der Baustellen beschränkte. Der Vorwurf ist daher nicht nur deshalb erheblich, weil er auf die fachliche Unfähigkeit des Klägers gerichtet gewesen wäre, sondern vor allem deshalb, weil er dem Kläger die bewußte und gewollte Schädigung der beklagten Partei (zu seinem Vorteil) anlastete. Gäbe es nur diese Verfahrensergebnisse, wäre zu prüfen gewesen, ob der Kläger den Austrittsgrund nach § 26 Z 4 AngG zu Recht geltend machen konnte. Dabei wäre es darauf angekommen, ob der Geschäftsführer den Vorwurf berechtigt hätte erheben dürfen, ob dieser Vorwurf also im behaupteten Verhalten des Klägers begründet gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hätte daher das Begehren des Klägers auf Abfertigung nicht schon wegen seiner Selbstkündigung (§ 23 Abs 7 AngG) abgewiesen werden dürfen. Der Abfertigungsanspruch aufgrund der mit einem Austrittsgrund motivierten Kündigung hat aber zur Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Kündigung beendet wird.

Unabhängig davon, ob die beklagte Partei ihren schwerwiegenden Vorwurf rechtfertigen hätte können, ist nämlich im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich, daß sich das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung erst im Auflösungsstadium befand. Für den Anspruch auf Abfertigung ist aber stets das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses maßgeblich; es kommt sohin nicht allein auf die Kündigung, sondern auch darauf an, daß die Kündigungserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (vgl Migsch aaO Rz 310; Martinek aaO § 23 Erl 40 mwH; derselbe, Nachtrag 1994, 60; Kuderna aaO 32; Arb 7746 uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen endete das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Kündigungsfrist durch die mit Schreiben der beklagten Partei vom 24.3.1988 erklärte Entlassung des Klägers. Diesem stehen daher, falls ihn kein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft bzw die Entlassung unbegründet war, ein Abfertigungsanspruch sowie die übrigen entlassungsabhängigen Ansprüche (etwa Kündigungsentschädigung bis 30.4.1988) zu. Dazu fehlt es an jeglichen Feststellungen, so daß die Arbeitsrechtssache auch unter diesem Gesichtspunkt noch nicht spruchreif ist.

Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Berechtigung der Entlassung des Klägers, wofür die beklagte Partei beweispflichtig ist (vgl Kuderna aaO 49 f), zu prüfen haben. Für die entlassungsunabhängigen und entlassungsabhängigen Ansprüche auf Entgelt bzw Kündigungsentschädigung macht es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keinen Unterschied, daß die Ansprüche für die Zeit vom 10.3.1988 bis zum Zugehen des Entlassungsschreibens vom 24.3.1988 an sich keine Schadenersatz-, sondern noch Erfüllungsansprüche sind. Der Kläger legte sich in seiner Klage nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation (Erfüllungsanspruch-Ersatzanspruch) fest. Er behauptete vielmehr, daß ihm die beklagte Partei auch das Gehalt für März und April nicht gezahlt habe, wobei insbesondere die Nichtzahlung des Aprilgehalts für den von ihm angenommenen vorzeitigen Austritt ohne jeglichen Belang ist. Er machte vielmehr seine "vertragsmäßigen" Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum geltend, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. Den Begriff "Kündigungsentschädigung" verwendet er dabei nicht, obwohl der Zeitraum für den die "vertragsmäßigen" Ansprüche gefordert werden, eine solche Qualifikation nahelegt. Soweit er daher in der Tagsatzung vom 23.3.1993 vorbrachte, daß er sein Begehren eventualiter auch auf den Rechtstitel der ausständigen Gehälter bis zum Kündigungsendzeitpunkt stütze, hat er damit keine "Klageänderung" vorgenommen, über deren Zulässigkeit im übrigen gar nicht entschieden wurde, sondern nur eine allfällige Änderung der rechtlichen Qualifikation oder Subsumtion der unverändert gebliebenen Tatsachen (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1226).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 52 Abs 1 und 2 iVm 393 Abs 4 ZPO begründet.

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