OGH 8ObA291/94

OGH8ObA291/9410.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Patzold und Dr.Scheuch in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas K***** vertreten durch Dr.Christine Fädler ua, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei J*****Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Herbert Gartner und Dr.Thomas Furherr, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 697.219,20 brutto und S 34.724,36 netto (Revisionsinteresse S 301.570,76 brutto) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 1994, GZ 32 Ra 21/94-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. September 1993, GZ 6 Cga 236/93f-25, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.490,-- (einschließlich S 2.415,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); der Kläger versucht mit Hilfe dieser Revisionsgründe in Wahrheit nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Dem beispielsweisen Hinweis des Berufungsgerichtes auf das Schreiben vom 4.6. bzw 4.7.1991 kommt keine tragende Bedeutung zu.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Revisionsausführungen zu erwidern:

Darin, daß die Vorinstanzen im Sinne des Klagevorbringens die Erklärungen des Klägers als vorzeitigen Austritt und nicht als Kündigung seinerseits unter Angabe von Gründen werteten, kann ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Eine "Kündigung" unter Hinweis auf das Vorenthalten von angeblich fälligen Gehaltsbestandteilen und unter Verlangen einer Abfertigung kann nur als vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers gewertet werden (vgl die bei Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG 557 f angeführten Beispiele aus der Judikatur). Im übrigen ist das nunmehrige Umschwenken des Klägers vom angeblich berechtigten vorzeitigen Austritt zur Kündigung unter Aufrechterhaltung aller ihm angeblich zustehenden Ansprüche unverständlich: hätte der Kläger gekündigt, hätte er jedenfalls keinen Anspruch auf Abfertigung, gleichgültig, ob er für seine Kündigung Gründe nennt oder nicht.

Zu einem vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltens von Entgelt, auf das der Kläger im übrigen seine gesamte Argumentation aufbaut, ist er jedoch - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - nicht berechtigt gewesen: der Kläger hat trotz zahlreicher Urgenzen des Geschäftsführers der beklagten Partei die zur Verrechnung der geleisteten Überstunden erforderlichen Listen durch nahezu ein Jahr nicht abgegeben, so daß weder ein "Akontierungsbetrag" noch das volle Überstundenentgelt unberichtigt aushaftete und somit insoweit kein Grund zu einem vorzeitigen Austritt vorlag. Im Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten vorzeitigen begründeten Austritts bzw seiner Kündigung unter Angabe von Gründen am 27.6.1991 war das Junigehalt samt Überstundenpauschale noch nicht fällig; nach seinem eigenen Zugeständnis ist sodann noch vor dem Monatsende, nämlich am 28.6.1991, und somit rechtzeitig der vom Kläger beanstandete Fehlbetrag (Überstundenpauschale) auf seinem Konto gutgebucht gewesen; ob dieser Betrag am 26.6.1991 gemeinsam mit seinem übrigen Gehalt oder erst am 28.6.1991 gutgebucht wurde, ist unerheblich. Weiters wurde im Betrieb der beklagten Partei der Urlaubszuschuß üblicherweise stets erst im Juli ausbezahlt; dies hat der Kläger jahrelang widerspruchslos und ohne Urgenz hingenommen, so daß ein allfälliger früherer gesetzlicher Fälligkeitszeitpunkt einen vorzeitigen Austritt nicht rechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe seines Gehalts geht die Revision (letzter Absatz) nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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