European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00137.16M.0126.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Das Berufungsgericht ging von einer Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Beendigung des Dienstverhältnisses und den Verzicht von Ansprüchen des Klägers aus, weil ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche eines Arbeitnehmers nicht nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern auch noch nach dessen Auflösung so lange unzulässig sei, als sich der Arbeitnehmer in der typischen Unterlegenheitsposition eines wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmers befindet.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wendet sich die Revision nicht. Auf die in der Revision relevierte Frage, ob die Androhung einer Entlassung bei Nichtabschluss der Vereinbarung eine rechtswidrige Druckausübung oder den Gebrauch eines gesetzlich eingeräumten Rechts darstellt, kommt es daher nicht an.
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass einem Dienstnehmer, der berechtigt ist, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, nicht verwehrt werden kann, dieses Recht in einer für den Dienstgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch auszuüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt, wenn aus dem Inhalt seiner Erklärung deutlich erkennbar ist, dass er für sich einen wichtigen Lösungsgrund beansprucht (RIS-Justiz RS0028469; RS0028539; RS0060132; RS0031717).
So kann etwa eine „Kündigung“ unter Hinweis auf das Vorenthalten von angeblich fälligen Gehaltsbestandteilen und unter Verlangen einer Abfertigung in der Regel nur als vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers gewertet werden (RIS-Justiz RS0031717 [T5]).
Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die vom Kläger nach Beanstandung von „massiven Gehaltskürzungen“ am 12. 6. 2014 ausgesprochene Kündigung mit „Ende des Monats“ eine solche in die äußere Form einer Kündigung gekleidete, berechtigte vorzeitige Auflösung darstellt, ist das nicht korrekturbedürftig.
3. Der Beklagten gelingt es daher nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.
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