OGH 4Ob61/71 (RS0028469)

OGH4Ob61/7121.9.1971

Rechtssatz

Einem Dienstnehmer, der berechtigt ist, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann nicht verwehrt werden, dieses Recht in einer für den Dienstgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch auszuüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt, wenn aus dem Inhalt seiner Erklärung deutlich erkennbar ist, dass er für sich einen wichtigen Lösungsgrund beansprucht (SZ 27/56, Arb 8381).

Angestellte — vorzeitiger Austritt — Auflösung — Kündigung — Austrittsgrund — Ende — Endigung

 

Normen

AngG §20 I4
AngG §23 Abs7
AngG §26
GewO 1859 §82a lita

4 Ob 61/71OGH21.09.1971

Veröff: EvBl 1972/114 S 208 = Arb 8900 = SozM IA/d,975

4 Ob 62/77OGH13.09.1977
9 ObA 332/89OGH06.12.1989

Auch

9 ObA 158/92OGH02.09.1992

Auch; Beisatz: § 23 Abs 7 AngG bedarf insoweit der teleologischen Reduktion, dass bei Geltendmachung eines Austrittsgrundes dem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung der Anspruch auf Abfertigung gewahrt wird, zumal der Verzicht auf die Abkürzung der Kündigungsfrist dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenkommt. (T1) <br/>Veröff: DRdA 1993,220 (Mosler)

9 ObA 85/03wOGH05.11.2003

Auch; nur: Einem Dienstnehmer, der berechtigt ist, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann nicht verwehrt werden, dieses Recht in einer für den Dienstgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch auszuüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt. (T2)

9 ObA 86/08zOGH04.08.2009
9 ObA 111/15mOGH26.07.2016
9 ObA 137/16mOGH26.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19710921_OGH0002_0040OB00061_7100000_001

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