Rechtssatz
Für die Frage, ob zur Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage das Berufungsgericht zuständig ist, ist allein maßgebend, ob es abweichend vom Erstgericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung gelangte. Ob diese sich auf ein zulässiges oder unzulässiges Abgehen von der erstrichterlichen Beweiswürdigung, auf eine Beweiswiederholung oder eine Richtigstellung einer Aktenwidrigkeit stützt, ist bedeutungslos.
1 Ob 777/52 | OGH | 22.10.1952 |
Beisatz: Darauf, ob das Berufungsgericht an die bereits vom Erstgericht getroffene Feststellung andere Rechtsfolgen knüpft als das Erstgericht, kommt es nicht an, mag auch durch diese veränderte rechtliche Beurteilung die gleichgebliebene tatsächliche Feststellung im Berufungsverfahren ein andere Gewicht bekommen haben, als im erstgerichtlichen Verfahren und mag sich der Wiederaufnahmskläger erst infolge der veränderten Rechtsansicht bewogen fühlen, die tatsächliche Feststellung zu bekämpfen. (T1) Veröff: EvBl 1952/420 |
3 Ob 127/54 | OGH | 24.02.1954 |
Ähnlich |
4 Ob 22/55 | OGH | 22.03.1955 |
Ähnlich; Veröff: JBl 1955,368 |
1 Ob 270/70 | OGH | 17.12.1970 |
Beis wie T1 |
1 Ob 225/71 | OGH | 23.09.1971 |
nur: Für die Frage, ob zur Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage das Berufungsgericht zuständig ist, ist allein maßgebend, ob es abweichend vom Erstgericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung gelangte. (T2) Beisatz: Es kommt darauf an, bei welchem Gericht die streitentscheidenden Feststellungen getroffen wurden. (T3) Veröff: EvBl 1972/192 S 354 = SZ 44/145 |
4 Ob 324/74 | OGH | 11.06.1974 |
nur T2; Beis wie T3 |
4 Ob 579/75 | OGH | 07.10.1975 |
Beis wie T1; Beisatz: Die abweichende rechtliche Beurteilung einer ihrem Wortlaut nach feststehenden Urkunde durch die höhere Instanz berührt die Tatsachengrundlage der Entscheidung nicht. (T4) |
7 Ob 716/78 | OGH | 23.11.1978 |
nur T2; Beis wie T3 |
6 Ob 530/80 | OGH | 09.04.1980 |
nur T2; Beis wie T3 |
7 Ob 787/81 | OGH | 26.11.1981 |
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T1 |
9 Ob 169/98p | OGH | 08.07.1998 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Auf das "Interesse" des Klägers, das Verfahren vor jenem Gericht neu aufzurollen, das die für ihn nachteilige Entscheidung im Vorprozeß gefällt hat, kommt es nicht an, mag auch erst die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes den Kläger zur Wiederaufnahmsklage bewogen haben. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19520423_OGH0002_0010OB00018_5200000_002
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