OGH 1Ob18/52 (RS0044571)

OGH1Ob18/5223.4.1952

Rechtssatz

Für die Frage, ob zur Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage das Berufungsgericht zuständig ist, ist allein maßgebend, ob es abweichend vom Erstgericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung gelangte. Ob diese sich auf ein zulässiges oder unzulässiges Abgehen von der erstrichterlichen Beweiswürdigung, auf eine Beweiswiederholung oder eine Richtigstellung einer Aktenwidrigkeit stützt, ist bedeutungslos.

Normen

ZPO §532 Abs2

1 Ob 18/52OGH23.04.1952
4 Ob 59/52OGH10.06.1952
1 Ob 777/52OGH22.10.1952

Beisatz: Darauf, ob das Berufungsgericht an die bereits vom Erstgericht getroffene Feststellung andere Rechtsfolgen knüpft als das Erstgericht, kommt es nicht an, mag auch durch diese veränderte rechtliche Beurteilung die gleichgebliebene tatsächliche Feststellung im Berufungsverfahren ein andere Gewicht bekommen haben, als im erstgerichtlichen Verfahren und mag sich der Wiederaufnahmskläger erst infolge der veränderten Rechtsansicht bewogen fühlen, die tatsächliche Feststellung zu bekämpfen. (T1) Veröff: EvBl 1952/420

3 Ob 798/52OGH07.01.1953
3 Ob 127/54OGH24.02.1954

Ähnlich

4 Ob 22/55OGH22.03.1955

Ähnlich; Veröff: JBl 1955,368

7 Ob 220/56OGH09.05.1956
1 Ob 182/57OGH22.05.1957
5 Ob 15/59OGH21.01.1959
1 Ob 270/70OGH17.12.1970

Beis wie T1

1 Ob 225/71OGH23.09.1971

nur: Für die Frage, ob zur Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage das Berufungsgericht zuständig ist, ist allein maßgebend, ob es abweichend vom Erstgericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung gelangte. (T2) Beisatz: Es kommt darauf an, bei welchem Gericht die streitentscheidenden Feststellungen getroffen wurden. (T3) Veröff: EvBl 1972/192 S 354 = SZ 44/145

4 Ob 324/74OGH11.06.1974

nur T2; Beis wie T3

4 Ob 579/75OGH07.10.1975

Beis wie T1; Beisatz: Die abweichende rechtliche Beurteilung einer ihrem Wortlaut nach feststehenden Urkunde durch die höhere Instanz berührt die Tatsachengrundlage der Entscheidung nicht. (T4)

7 Ob 716/78OGH23.11.1978

nur T2; Beis wie T3

6 Ob 530/80OGH09.04.1980

nur T2; Beis wie T3

7 Ob 787/81OGH26.11.1981

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T1

8 Ob 519/84OGH07.06.1984

Auch; nur T2; Beis wie T1

9 ObA 312/88OGH08.02.1989

Beis wie T3

2 Ob 92/95OGH23.11.1995

nur T2

6 Ob 2159/96kOGH18.12.1996

Auch; nur T2

9 Ob 169/98pOGH08.07.1998

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Auf das "Interesse" des Klägers, das Verfahren vor jenem Gericht neu aufzurollen, das die für ihn nachteilige Entscheidung im Vorprozeß gefällt hat, kommt es nicht an, mag auch erst die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes den Kläger zur Wiederaufnahmsklage bewogen haben. (T5)

9 ObA 223/99fOGH01.09.1999

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 189/16mOGH27.09.2016

Auch; nur T2; Beis wie T3

5 Ob 215/16bOGH19.12.2016

Auch; nur T2; Beis wie T3

9 Ob 45/22sOGH14.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19520423_OGH0002_0010OB00018_5200000_002

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