OGH 9Ob169/98p

OGH9Ob169/98p8.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann K***** Frächter, *****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Monika K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Jörg Kaiser, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 82/94k des Bezirksgerichtes Bregenz wegen Ehescheidung (Streitwert S 65.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 6. April 1998, GZ 1 R 183/98i-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, mit der es seine Zuständigkeit für die nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage verneinte und die Klage zuständigkeitshalber an das Erstgericht überwies, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser Begründung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO iVm § 528a ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist dem Rekurswerber folgendes entgegenzuhalten:

Eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, wie sie hier erhoben wurde, muß gemäß § 532 Abs 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz, wenn aber nur ein in höherer Instanz erlassenes Urteil von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei diesem Gericht höherer Instanz angebracht werden. Maßgebend für die Zuständigkeit ist, welches Gericht diejenigen Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die jetzt durch neue Tatsachen oder Beweismittel entkräftet werden sollen. Die individuelle (funktionelle) Zuständigkeit des Berufungsgerichtes nach § 532 Abs 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die maßgebenden Feststellungen im Vorprozeß ausschließlich ("nur") von diesem Gericht getroffen worden sind (Fasching IV 524 f; Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 405; EvBl 1952/420; 4 Ob 579/75; 1 Ob 541, 542/83 ua), wobei dieses "ausschließlich" nicht so verstanden werden darf, daß dann, wenn auch nur eine noch so geringfügige Feststellung, die auch mit der Wiederaufnahmsklage bekämpft wird, vom Erstgericht getroffen wurde, das Berufungsgericht nicht für die Wiederaufnahmsklage zuständig wäre. Es kommt vielmehr darauf an, bei welchem Gericht die streitentscheidenden Feststellungen getroffen wurden (SZ 44/145).

Im Vorprozeß zwischen den Parteien wegen Ehescheidung gelangte das Berufungsgericht nach einer Beweiswiederholung zu Tatsachenfeststellungen, die teilweise von jenen des Erstgerichtes abweichen. Während das Erstgericht die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden hat, nahm das Berufungsgericht ein gleichteiliges Verschulden beider Ehegatten an. Die vorliegende Wiederaufnahmsklage zielt nicht auf eine Änderung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes oder des Berufungsgerichtes ab, sondern macht eine weitere, dem Kläger erst nach Abschluß des Vorprozesses bekanntgewordene Eheverfehlung der Beklagten geltend, von der sich der Kläger eine Änderung des Verschuldensausspruches verspricht. Eine solche Behauptung - wäre sie dem Kläger bekannt gewesen - wäre in erster Instanz aufzustellen und der Beweis darüber vom Erstgericht durchzuführen gewesen. Da eine derartige Behauptung nicht aufgestellt wurde, hatte das Prozeßgericht keinen Anlaß und keine Möglichkeit, Beweise darüber abzuführen und Feststellungen in dieser Richtung zu treffen. Demzufolge konnte auch das Berufungsgericht zu diesem Thema keine vom Erstgericht abweichenden Feststellungen treffen, die durch den Wiederaufnahmsgrund berührt werden (8 Ob 519/84). Damit liegt aber kein Fall vor, bei dem die maßgebenden, also die vom geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund betroffenen Feststellungen ausschließlich vom Berufungsgericht getroffen wurden, weshalb der Ausnahmsfall der Zuständigkeit des Berufungsgerichtes nicht zum Tragen kommt (Herz in ÖJZ 1951, 186), sondern es bei der allgemeinen Regel bleibt, daß die Wiederaufnahmsklage in allen Wiederaufnahmsfällen (außer jenem des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO) beim Prozeßgericht erster Instanz erhoben werden muß.

Auf das "Interesse" des Klägers, das Verfahren vor jenem Gericht neu aufzurollen, das die für ihn nachteilige Entscheidung im Vorprozeß gefällt hat, kommt es nicht an, mag auch erst die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes den Kläger zur Wiederaufnahmsklage bewogen haben (vgl EvBl 1952/420). Dem Rekurswerber vorschwebende "Gründe der Prozeßökonomie" sind ebenfalls nicht geeignet, von der Zuständigkeitsregel des § 532 ZPO abzugehen.

Das Berufungsgericht verneinte daher mit zutreffender Begründung seine Zuständigkeit für die vorliegende Wiederaufnahmsklage, wies diese zu Recht nicht zurück, sondern überwies sie von Amts wegen an das zuständige Erstgericht (Fasching, ZPR2 Rz 2076; SZ 66/10).

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf §§ 40, 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte