OGH 4Ob11/52 (RS0021454)

OGH4Ob11/525.2.1952

Rechtssatz

§ 1155 ABGB ist auch auf unkündbare Angestellte der Sozialversicherungsträger anwendbar. Bei Annahmeverzug des Dienstgebers (zB ungerechtfertigte Entlassung) ist die Bestimmung des § 1155 ABGB heranzuziehen.

Normen

ABGB §1155

4 Ob 11/52OGH05.02.1952
9 ObS 34/93OGH16.03.1994

Vgl auch; nur: Bei Annahmeverzug des Dienstgebers (zB ungerechtfertigte Entlassung) ist die Bestimmung des § 1155 ABGB heranzuziehen. (T1) Beisatz: Hier: Dienstfreistellung im Rahmen eines Konkurses (§ 48 ASGG). (T2)

9 ObA 203/94OGH30.11.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Es gilt das Ausfallprinzip. (T3) Beisatz: Hier: Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber. (T4)

9 ObA 24/01xOGH05.09.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Wurde eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung oder Entlassung vom Arbeitnehmer angefochten und wurde der Anfechtung rechtskräftig stattgegeben, so wird durch dieses Urteil das Arbeitsverhältnis reaktiviert. Der inzwischen aufgelaufene Verdienst ist dem Arbeitnehmer nach § 1155 ABGB nachzuzahlen. (T5)

8 ObA 23/05yOGH19.12.2005

nur T1; Beisatz: Hier: Streikbedingte Unmöglichkeit der Beschäftigung. (T6); Veröff: SZ 2005/187

9 ObA 148/17fOGH21.03.2018

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19520205_OGH0002_0040OB00011_5200000_001

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