OGH 1Ob168/50 (RS0000713)

OGH1Ob168/5013.10.1950

Rechtssatz

Die Benützungsbefugnis kraft Miteigentumsrechtes ist der Ausübung nach übertragbar und stellt einen Exszindierungsgrund dar. Bestandvertrag eines Miteigentümers.

Normen

ABGB §833 D3
EO §37 Ab

1 Ob 168/50OGH13.10.1950

Veröff: SZ 23/288

3 Ob 679/54OGH20.10.1954

nur: Die Benützungsbefugnis kraft Miteigentumsrechtes ist der Ausübung nach übertragbar. (T1) Beisatz: Für Geschäftsraum (T2)

2 Ob 329/59OGH21.10.1959

nur T1

5 Ob 314/65OGH09.12.1965

Veröff: MietSlg 17043

5 Ob 72/69OGH18.06.1969

Beisatz: Auch der Minderheitseigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Räume Bestandverträge abzuschliessen; der Bestandnehmer kann in diesem Fall sein Benützungsrecht mit Erfolg einer Räumungsklage der übrigen Miteigentümer entgegenhalten. (T3) Veröff: EvBl 1970/37 S 68 = MietSlg 21055

5 Ob 316/71OGH01.12.1971

nur T1; Veröff: MietSlg 23057

8 Ob 52/73OGH27.03.1973

nur T1

1 Ob 163/73OGH03.10.1973

nur T1; Veröff: MietSlg 25053

6 Ob 647/76OGH04.11.1976

nur T1; Beisatz: Für eine Beschränkung des Benützungsrechtes ist der diese Beschränkung Behauptende beweispflichtig. (T4)

6 Ob 646/78OGH22.06.1978

nur T1; Beisatz: Die Miteigentümer können aber eine gegenteilige Vereinbarung treffen; ansonsten nimmt ein Miteigentümer diese Verfügung auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor, ohne noch deren besonderer Zustimmung zu bedürfen. (T5)

3 Ob 591/78OGH19.09.1978

nur T1; Beis wie T3

5 Ob 3/95OGH13.01.1995

nur T1

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 69/90

1 Ob 2108/96yOGH26.07.1996

Vgl; Beisatz: Hier: Übertragbarkeit der einem Miteigentümer in einer Benützungsvereinbarung (oder Benützungsregelung im VaS) zugestandenen Sondernutzungsrechte. (T6)

3 Ob 148/97dOGH24.02.1999

nur T1; Beis wie T3 nur: Auch der Minderheitseigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Räume Bestandverträge abzuschliessen. (T7)

5 Ob 205/14dOGH24.02.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19501013_OGH0002_0010OB00168_5000000_001