OGH 2Ob354/49 (RS0021709)

OGH2Ob354/497.9.1949

Rechtssatz

Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft vom Gefährten der Gefährtin geleisteten Dienste (Aufwendungen beim Bau einer Villa und eines Wochenendhauses); nur, wenn eine Entlohnung in Aussicht genommen war oder die für die Unentgeltlichkeit maßgebenden Umstände später weggefallen sind, zB die Ehe nicht geschlossen wurde oder eine letztwillige Bedenkung unterblieb, kann eine angemessene Belohnung gefordert werden; dies setzt aber voraus, daß die Wendung ohne eigenes Verschulden des Unternehmers (Aufwenders) eingetreten ist.

Normen

ABGB §1152 C5

2 Ob 354/49OGH07.09.1949

Veröff: SZ 22/122

6 Ob 77/60OGH09.03.1960

Auch

4 Ob 125/61OGH07.11.1961

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Verschulden ist unerheblich. (T1)

10 Os 49/86OGH16.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Aus dem bloßen Bestand der Lebensgemeinschaft als solcher kann ein Anspruch nicht abgeleitet werden, weil nur aus deren Anlaß erbrachte wechselseitige Leistungen grundsätzlich als unentgeltlich gewollt anzusehen sind. (T2)

2 Ob 118/89OGH19.12.1989

nur: Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft vom Gefährten der Gefährtin geleisteten Dienste. (T3) Veröff: SZ 62/206 = JBl 1990,594

4 Ob 2021/96aOGH16.04.1996

Auch; nur T3; Beisatz: Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. (T4) Veröff: SZ 69/89

9 ObA 62/98bOGH25.02.1998

nur T3

9 Ob 332/98hOGH23.12.1998

Auch; nur: Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft vom Gefährten der Gefährtin geleisteten Dienste; nur, wenn eine Entlohnung in Aussicht genommen war oder die für die Unentgeltlichkeit maßgebenden Umstände später weggefallen sind, zB die Ehe nicht geschlossen wurde oder eine letztwillige Bedenkung unterblieb, kann eine angemessene Belohnung gefordert werden. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Daß Leistungen in rechtlicher Hinsicht nicht direkt dem Lebensgefährten, sondern einer von ihm dominierten Gesellschaft erbracht wurden, ändert an dieser Rechtslage nichts. (T6)

9 Ob 31/99wOGH17.03.1999

Auch; nur T5; Beis wie T6

9 ObA 222/01iOGH10.10.2001

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19490907_OGH0002_0020OB00354_4900000_001

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