Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der Angeklagten Ljiljana G*** im Schuldspruch laut Pkt.B.I und im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB) aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte darauf verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Ljiljana G*** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 3 StGB schuldig erkannt; darnach liegt ihr zur Last, in der Zeit von Mitte Juni bis Mitte Juli 1985 in Wien mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich einen Anteil am Erlös der laut Pkt.A.I gestohlenen Gegenstände, also von Sachen, die andere durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, im Betrag von 2.000 S dadurch an sich gebracht zu haben, daß sie das Geld für sich verbrauchte (Pkt.B.I des - ansonsten andere Angeklagte betreffenden - Schuldspruchs).
Rechtliche Beurteilung
Der unter der irrigen Bezeichnung "Berufung wegen
Nichtigkeit" - nichtsdestoweniger aber doch wirksam - angemeldeten, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu.
Die Geltendmachung einer mangelnden Strafwürdigkeit der ihr angelasteten Tat (§ 42 StGB) ist allerdings schon deshalb nicht zielführend, weil wegen der Höhe des von ihr entgegengenommenen Gesamtbetrages von zumindest 2.000 S von keinen oder nur unbedeutenden Tat-Folgen (Abs. 1 Z 2) nicht gesprochen werden kann. Die darauf bezogene Beschwerdeansicht, daß die Annahme dieser Beträge durch sie überhaupt keine Folgen herbeigeführt habe, weil der Schaden der Bestohlenen schon durch die Diebstähle sowie die nachfolgende Veräußerung der Beute entstanden sei und jene nachteiligen Folgen im Hinblick darauf, daß ansonsten der Erlös eben vom Dieb verbraucht worden wäre, auch bei einem rechtmäßigen Verhalten ihrerseits dieselben geblieben wären, geht fehl. Denn als Folge einer Straftat im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2 StGB ist sehr wohl auch derjenige vermögenswerte Nachteil zu verstehen, den der Hehler dem Bestohlenen dadurch zufügt, daß er einen ihm zugekommenen Beuteerlös verbraucht und dadurch dessen Zustandebringung vereitelt; auf einen hypothetischen Geschehensablauf, auf den in der Beschwerde abgestellt wird, kommt es dabei nicht an.
Mit Recht hingegen rügt die Beschwerdeführerin - im Rahmen der Mängelrüge (Z 5, sachlich indessen Z 9 lit a) - das Fehlen jeglicher Feststellungen darüber, ob sie in subjektiver Hinsicht mit dem zur Tatbestandsverwirklichung nach § 164 Abs. 1 Z 3 StGB erforderlichen Bereicherungsvorsatz gehandelt hat. Dazu sind nämlich dem Urteil - über den insoweit unzulänglichen Gebrauch des bloßen Gesetzeswortlauts im Tenor hinaus - in der Tat keinerlei Konstatierungen zu entnehmen; die Feststellungen, daß die Angeklagte die in Rede stehenden Erlösanteile "für sich verwendete" und "sich hiedurch unrechtmäßig bereicherte" (S 296, 302), betreffen nur das objektive Geschehen und sagen darüber, ob sie bei der Annahme oder beim folgenden Verbrauch des Geldes auch mit dem Vorsatz handelte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nichts aus. Dies umsoweniger, als ein Vorhaben des Hehlers, sich vom Dieb eine (tatsächliche oder auch nur vermeintliche) Forderung gegen ihn aus dem Erlös einer gestohlenen Sache bezahlen zu lassen, die Annahme eines auf eine unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes seinerseits ausschließt (vgl EB 309; Leukauf-Steininger Komm 2 RN 20, Liebscher im WK Rz 34, Kienapfel BT II RN 205, Mayerhofer/Rieder StGB 2 FN 6, alle zu § 164; EvBl 1980/68 ua) und als gegenständlich zahlreiche Verfahrensergebnisse darauf hinweisen, daß die Beschwerdeführerin gegen ihren Lebensgefährten Ranko T***, von dem sie die Anteile vom Erlös der Diebsbeute entgegennahm, möglicherweise Forderungen - die allerdings entgegen der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertretenen Auffassung nicht aus dem bloßen Bestand der Lebensgemeinschaft als solcher abgeleitet werden könnten, weil nur aus deren Anlaß erbrachte wechselseitige Leistungen grundsätzlich als unentgeltlich gewollt anzusehen sind (vgl SZ 22/122 ua) - hatte oder doch jedenfalls zu haben vermeinte und deshalb das Geld, aus darauf bezogenen Erklärungen erkennbar (vgl ÖJZ-LSK 1978/187, 314 zu § 133 StGB ua), zu deren Abgeltung entgegennahm (vgl S 89, 103, 127 f., S 13 in ON 86, S 271 f., 279). Dazu hat das Schöffengericht in keiner Weise Stellung genommen. Im Hinblick darauf, daß dementsprechend eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht zu umgehen ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), wobei sich eine Zurückweisung der im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen, infolge der Urteilsaufhebung jedoch gegenstandslosen "Berufung wegen Schuld" erübrigt.
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