OGH 9ObA62/98b

OGH9ObA62/98b25.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec und Dr.Bernhard Rupp als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Georg Getreuer, Rechtsanwalt, Landstraßer Hauptstraße 14, 1030 Wien, als Masseverwalter im Konkurs der H*****, 5 S 358/95 des Handelsgerichtes Wien, wider die beklagte Partei Lieselotte C*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Christian Klausegger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,274.993,50 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 700.000,-) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.November 1997, GZ 9 Ra 241/97w-59, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft von einem Lebensgefährten für den anderen erbrachten Leistungen (RIS-Justiz RS0021709). Das in § 1152 ABGB festgelegte, sowohl für Dienst- als auch Werkverträge geltende Entgeltlichkeitsprinzip kommt jedoch auch unter Lebensgefährten zur Anwendung, wenn - wie hier - nach dm übereinstimmenden Willen beider Teile ein Entgelt ausdrücklich oder schlüssig vereinbart war (RIS-Justiz RS0021784, RS00217721). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung konnte das Berufungsgericht daher auf eine Differenzierung zwischen Leistungen während und nach aufrechter Lebensgemeinschaft verzichten. Die Revisionswerberin, deren Rechtsmittel im übrigen eine Reihe unzulässiger Tatsachenrügen und Neuerungen enthält, vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, welche die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde.

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