OGH 5Os211/35 (RS0096950)

OGH5Os211/355.4.1935

Rechtssatz

Wenn der Ankläger die Anklage in der Hauptverhandlung auf einen neuen Anschuldigungspunkt ausdehnt, das Gericht jedoch das Urteil auf den ursprünglichen Gegenstand der Anklage beschränkt, hat es dem Ankläger nach dem § 263 Abs 2 StPO die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten. Diese zum Gegenstand eines Ausscheidungsbeschlusses nach dem § 57 StPO zu machen, entspricht nicht dem Gesetze.

Normen

StPO §57 A
StPO §263 Abs2 C

5 Os 211/35OGH05.04.1935

Veröff: SSt XV/31

12 Os 40/72OGH25.05.1972
9 Os 89/73OGH03.08.1973

Veröff: EvBl 1974/24 S 50

12 Os 14/81OGH26.03.1981

Vgl auch; Beisatz: § 263 Abs 1 und 3 StPO lassen für eine "Ausscheidung" keinen Raum. (T1)

13 Os 98/87OGH24.09.1987

Vgl auch; Veröff: RZ 1987/77 S 278

12 Os 9/89OGH18.05.1989

Veröff: EvBl 1989/179 S 694

13 Os 55/01OGH12.09.2001

Auch

15 Os 150/01OGH15.11.2001

Vgl auch

13 Os 107/06vOGH08.11.2006

Auch; nur: Wenn der Ankläger die Anklage in der Hauptverhandlung auf einen neuen Anschuldigungspunkt ausdehnt, das Gericht jedoch das Urteil auf den ursprünglichen Gegenstand der Anklage beschränkt, hat es dem Ankläger nach dem § 263 Abs 2 StPO die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten. (T2); Beisatz: Bekämpft die Staatsanwaltschaft das ohne einen solchen Vorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO ergangene, insoweit daher nichtige (§ 281 Abs 1 Z 7 StPO) Urteil nicht, hat sie sich in Bezug auf die weitere Verfolgung der in der Ausdehnung der Anklage genannten Tat verschwiegen. (T3)

13 Os 68/07kOGH16.01.2008

Vgl auch

15 Os 137/16kOGH24.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19350405_OGH0002_0050OS00211_3500000_001

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