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BGBl II 4/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Verordnung: Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 geändert wird

Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 wird verordnet:

Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015“ durch die Wendung „gemäß § 34 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt:

  1. 1. für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 3,40 € und
  2. 2. für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 4 €.

    Der Kostenersatz erhöht sich beginnend mit dem Jahr 2025 jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 für Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der für die Valorisierung maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind die Beträge kaufmännisch auf zehn Cent ab- oder aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.“

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 4/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Totschnig

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