3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung geändert wird
Auf Grund der § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 18a und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird verordnet:
Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 102 wird folgender Absatz 2a nach Absatz 2 eingefügt:
„(2a) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-01 und 73-08 können für im Jahr 2023 eingereichte Förderanträge Vorschüsse im Ausmaß gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern die Projekte nachweislich teilweise umgesetzt und die Vorschusszahlungen nach Vorliegen der Genehmigung der Förderanträge bis spätestens 30. Juni 2024 beantragt wurden. Diese Antragsfrist verlängert sich gegebenenfalls automatisch bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Auszahlungen im Wege des von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen Systems (Digitale Förderplattform) möglich sind. Die Agrarmarkt Austria hat die Verlängerung dieser Antragsfrist bekanntzumachen.“
2. § 242 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 102 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Totschnig
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