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BGBl II 210/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

210. Verordnung: 21. Novelle zur FSG-DV

210. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (21. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund von § 8 Abs. 2a, § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 23 Abs. 3 und § 30b Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 570/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 entfällt Zahlencode 120.

2. § 4 lautet:

§ 4. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro an die Behörde zu leisten.“

3. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde)“ durch den Ausdruck „Republik Korea“ ersetzt.

4. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 3 Abs. 6 der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2020 ist sinngemäß anzuwenden.“

5. § 13a Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Fahrlehrer oder Fahrschullehrer, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben,
  2. 2. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 13a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben,“

6. In § 13e Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Ausbildungsstätten gemäß § 12 Abs. 2 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB, BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021,“

7. In § 15 Abs. 6 Z 1 wird der Betrag „25“ durch den Betrag „33“ ersetzt.

8. In § 15 Abs. 6 Z 2 wird der Betrag „50“ durch den Betrag „66“ ersetzt.

9. Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 2 Abs. 4, § 4, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 13e Abs. 3, § 15 Abs. 6 und die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2024, treten am 1. August 2024 in Kraft. § 13a Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“

10. Die Anlagen 2 und 3 lauten:

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 2

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 3

Gewessler

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