90. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (34. StVO-Novelle), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 99 werden nach Abs. 2e folgende Abs. 2f und 2g eingefügt:
„(2f) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.
(2g) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 700 bis 2200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen ein Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 verstößt.“
2. Nach § 99 werden folgende §§ 99a, 99b, 99c und 99d eingefügt:
„Vorläufige Beschlagnahme
§ 99a. (1) Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet.
(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.
(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
Beschlagnahme
§ 99b. (1) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
- 1. entweder
- a) mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
- b) dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
- 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,
- 1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
- 2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
- 3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
(4) Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.
Verfall
§ 99c. (1) Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und
- 1. entweder
- a) mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
- b) dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder
- 2. mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
(2) Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.
Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen
§ 99d. (1) Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.“
3. In § 103 wird nach Abs. 25 folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) Die §§ 99 Abs. 2f und 2g, 99a, 99b, 99c und 99d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023 treten am 1. März 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Abs. 1 Z 5 wird der Strichpunkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:
- „g) Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960;“
2. § 16b Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis g,“
3. In § 17 Abs 2 Z 1 wird nach dem Wort „Verfahrensdaten“ die Wortfolge „und die Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g“ eingefügt.
4. § 23 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des
- 1. Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des
- 2. Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, des
- 3. Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder des
- 4. Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ff
in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.“
5. § 23 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des
- 1. Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des
- 2. Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, des
- 3. Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder des
- 4. Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ff
erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.“
6. § 39 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen.“
7. Dem § 43 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 16a Abs. 1 Z 5, § 16b Abs. 2 Z 4 und § 17 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023 treten am 1. März 2024 in Kraft. § 23 Abs. 1 und 5 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Kraftfahrgesetzes
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 103 Abs. 1 Z 3 entfällt der Strichpunkt am Ende der lit. a und es wird angefügt:
„und für die kein Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO gilt;“
2. Dem § 135 wird folgender Abs. 44 angefügt:
„(44) § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023 tritt am 1. März 2024 in Kraft.“
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