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§ 64c KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Ausbildung des Lehrpersonals

§ 64c.

(1) In der Ausbildung sind dem Lehrpersonal jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Ausbilden von Personen, die die Erteilung einer Lenkberechtigung anstreben, notwendig sind.

(2) Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 nach den Vorgaben des Abs. 3 in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (§ 64d) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.

(3) Die einzelnen Module umfassen:

  1. 1. 64 UE theoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
  2. 2. 120 UE theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
  3. 3. 40 UE praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
  4. 4. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
  5. 5. mindestens 160 UE praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent, davon mindestens 20 UE in Begleitung eines Fahrlehrcoachs für längstens vier Monate; die ermächtigte Ausbildungsstätte ist nicht verpflichtet, eine Ausbildungsstelle als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule zu vermitteln,
  6. 6. 24 UE theoretische Abschlussausbildung (8 UE Risikokompetenz, 12 UE Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder Beobachtungsfahrten bei Übungsfahrten, 4 UE Prüfungsvorbereitung) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.

(4) Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten. Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden. Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen. Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 4 der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.

(5) Als Fahrlehrcoach dürfen der Fahrschulbesitzer, der Leiter der Fahrschule oder Personen mit einer Fahrlehrberechtigung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung fungieren. Fahrlehrassistenten dürfen praktischen Unterricht für die Klasse B im Rahmen der Vorschulung, Grundschulung und Hauptschulung erteilen.

(6) Neben der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen ist für die weiteren Klassen folgende Ausbildung zu absolvieren, wobei die einzelnen Module jeweils auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:

  1. 1. Klasse A
  1. a) 12 UE theoretisches Spezialwissen Klasse A in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  2. b) 16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, Unterrichtsübungen in Kleingruppen mit maximal 4 Teilnehmern
  3. c) 32 UE Praxis II in einer Fahrschule
  1. 2. Klasse BE
  1. a) 4 UE theoretisches Spezialwissen Klasse BE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  2. b) 4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, An- und Abkoppeln, Zurückschieben
  3. c) 4 UE Praxis II in einer Fahrschule
  1. 3. Klasse C
  1. a) 20 UE theoretisches Spezialwissen Klasse C in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  2. b) 16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  3. c) 16 UE Praxis II in einer Fahrschule
  1. 4. Klasse CE
  1. a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse CE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  2. b) 8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  3. c) 8 UE Praxis II in einer Fahrschule
  1. 5. Klasse D
  1. a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse D in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  2. b) 8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  3. c) 8 UE Praxis II in einer Fahrschule
  1. 6. Klasse F
  1. a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse F in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  2. b) 4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  3. c) 4 UE Praxis II in einer Fahrschule.

(7) Es ist zulässig, die Ausbildung hinsichtlich mehrerer Klassen gleichzeitig zu absolvieren.

(8) Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.

(9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäßAnlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials, geeigneter Modelle, PC-Präsentationen oder Filme zu ergänzen.

(10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäßAnlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung, durch Mitfahren bei Schulfahrten und durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung sowie durch eigenständiges Ausbilden unter teilweiser Aufsicht eines Fahrlehrcoachs zu erfolgen.

(11) In der regelmäßigen Weiterbildung im Ausmaß von 16 UE innerhalb von vier Jahren sind ausgewählte Lehrinhalte derAnlage 10d zu vertiefen und aktuelle Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Verkehrssicherheit, aktuelle Änderungen der Verkehrsvorschriften und aktuelle technische Neuerungen und Entwicklungen zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40261177

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