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§ 64b KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Fahrschulausbildung

§ 64b.

(1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.

(2) Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.

(3) Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat in Form der Präsenzlehre nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie z. B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die klassenspezifischen Unterrichtseinheiten der Klassen A1, A2 und A. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden; das gilt nicht im Falle von Ausdehnungen einer Lenkberechtigung, außer bei Ausdehnung der Klasse AM auf eine andere Klasse. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.

(3a) Sollte es aufgrund von zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein, Präsenzunterricht in den Räumlichkeiten der Fahrschule durchzuführen, so kann ausnahmsweise die theoretische Ausbildung auch als „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorübergehend für zulässig erklärt werden. Das Vorliegen der Vorausetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe des Zeitraumes, für den diese Ausnahme gilt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Für diese theoretische Ausbildung in Form von „e-Learning“ ist zu beachten:

  1. 1. eine Fahrschule darf einen derartigen Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Fahrschule nur für solche Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, die auch tatsächlich in dieser Fahrschule zur Ausbildung angemeldet sind;
  2. 2. eine Fahrschule darf einen derartigen Gruppenkurs gleichzeitig nur für eine solche Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, die ansonsten bei einem Präsenzunterricht ohne Einschränkungen im Lehrsaal der Fahrschule Platz finden würden;
  3. 3. der jeweilige Ausbildungsgang ist von der Fahrschule auch elektronisch zu kontrollieren und zu dokumentieren;
  4. 4. es ist auch bei dieser Form der Ausbildung darauf zu achten, dass
  1. 4.1. die Ausbildung inhaltlich und in zeitlichem Umfang den Vorgaben des § 64b sowie der Anlage 10a und im Hinblick auf die Mindestschulung dem § 65b entspricht (bzw. § 18 Abs. 1 Z 2 FSG im Hinblick auf die Lenkberechtigung der Klasse AM);
  2. 4.2. eine entsprechende Interaktionsmöglichkeit zwischen der Lehrperson und den Kandidatinnen und Kandidaten gegeben ist und eine aufmerksame Teilnahme zumindest stichprobenartig überprüft werden kann, und
  3. 4.3. die Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit haben, der Fahrschullehrerin/dem Fahrschullehrer verbal (etwa mittels Videokonferenz, telefonisch oder unter Einhaltung der Auflagen in der Fahrschule, nicht bloß schriftlich) Fragen zu stellen und direkt beantwortet zu bekommen.

(4) Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen:

  1. 1. Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg6 UE,
  2. 2. Klasse B12 UE,
  3. 3. Klasse BE3 UE,
  4. 4. Klasse C/C1 (Ausdehnung von B)10 UE,
  5. 5. Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1)4 UE,
  6. 6. Klasse CE/C1E, DE/D1E6 UE,
  7. 7. Klasse D/D1 (Ausdehnung von B)12 UE,
  8. 8. Klasse D/D1 (Ausdehnung von C/C1)4 UE,
  9. 9. Klasse F4 UE

(5) Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert worden sein, sofern nicht bereits die theoretische Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 absolviert worden ist. Die Ausbildung hat zu erfolgen

  1. 1. für die Klasse A1 sowie die Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan, wobei nicht alle Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der jeweiligen Klasse absolviert werden müssen,
  2. 2. für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und
  3. 3. für die Klassen C1, C, C1E sowie CE nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.

(6) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:

1.

Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 14 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind; Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren, wobei speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird; bei dieser Personengruppe sind die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr überwiegend auf Freilandstraßen durchzuführen; generell darf am Ende der praktischen Ausbildung von den auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführenden Unterrichtseinheiten höchstens 1 UE zur Prüfungsvorbereitung am Übungsplatz verwendet werden,

2.

Klasse B

a.

Vorschulung 3 UE,

b.

Grundschulung 3 UE,

c.

Hauptschulung 6 UE,

d.

Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann); die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 UE zugunsten der in lit. a, b und c genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß lit. a bis d nicht weniger als 17 Unterrichtseinheiten beträgt,

e.

Prüfungsvorbereitung 1 UE,

3.

Klassen B und BE

zusätzlich zur Klasse B 4 UE BE

4.

Klassen B und C/C1

20 UE, davon 8 B, 12 C/C1

5.

Klassen B und C/C1 und CE/C1E

22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 CE/C1E

6.

Klassen B und D/D1

20 UE, davon 8 B, 12 D/D1

7.

Klassen B und C/C1 und D/D1

26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D/D1

8.

Klassen B und C/C1 und CE/C1E und D/D1

28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D/D1, 4 C1E/CE

9.

Klasse F

4 UE.

    

(7) Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B, C/C1 oder D/D1 auf bestimmte andere Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung:

Ausdehnung von der

 

1.

Klasse B auf die Klasse BE

4 Unterrichtseinheiten (UE)

2.

Klasse B auf die Klasse C/C1

8 UE

3.

Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E

10 UE, davon 6 C/C1, 4 CE/C1E

4.

Klasse B auf die Klasse D/D1

8 UE

5.

Klasse B auf die Klasse D/D1 und DE/D1E

10 UE, davon 6 D/D1, 4 DE/D1E,

6.

Klasse B auf die Klassen C/C1 und D

16 UE, davon 8 C/C1, 8 D/D1

7.

Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E und D/D1

18 UE, davon 6 C/C1, 8 D/D1, 4 CE/C1E

8.

Klasse B auf die Klasse F

4 UE

9.

Klasse C1 auf die Klasse C

4 UE

10.

Klasse C1 auf die Klasse C1E

3 UE

11.

Klasse C1E auf die Klasse CE

6 UE, davon 3 C, 3 CE

12.

Klasse C1 auf die Klasse D1

4 UE

13.

Klasse C1 auf die Klassen D1 und D1E

8 UE, davon 4 D1, 4 D1E

14.

Klasse C1 auf die Klasse D

4 UE

15.

Klasse C1 auf die Klassen D und DE

8 UE, davon 4 D, 4 DE

16.

Klasse C auf die Klasse CE

4 UE

17.

Klasse C auf die Klasse D

4 UE

18.

Klasse C auf die Klassen D und DE

8 UE, davon 4 D, 4 DE

19.

Klasse D1 auf die Klasse D

4 UE

20.

Klasse D auf die Klasse DE

4 UE

21.

Klasse D1 auf die Klasse D1E

3 UE.

   

(7a) Liegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere Unterrichtseinheiten theoretische oder praktische Ausbildung absolviert worden sind, so können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden.

(7b) Die Ausbildung zur Erlangung der Berechtigung mit Klasse B andere als leichte Anhänger zu ziehen, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Code 96) umfasst drei Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und vier Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung. Es sind die Inhalte wie für die Klasse BE zu vermitteln. Der theoretische Teil dieser Ausbildung darf nur von Fahrschullehrern für die Klasse BE durchgeführt werden. Der praktische Teil dieser Ausbildung darf nur von Fahrlehrern für die Klasse BE durchgeführt werden.

(8) Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten. Diese Aufzeichnungen haben den in der Anlage 10h angeführten Inhalt sowie zumindest die Darstellung des jeweiligen praktischen Lehrplanes und die Nennung der Führerscheinklasse(n) und die Art der Ausbildung zu enthalten. Sie sind drei Jahre lang nach Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit des Fahrschülers aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf Wunsch des Fahrschülers ist diesem ein Duplikat des Ausbildungsnachweises auszuhändigen.

(8a) Parallel zu den besonderen Aufzeichnungen nach Abs. 8 über den Ausbildungsgang der Fahrschüler sind täglich Nachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht der Fahrlehrer zu führen, die zumindest den in der Anlage 10i angeführten Inhalt aufzuweisen haben. Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Durchführung mitzuwirken. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(8b) Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Abs. 8 und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen. Ist im Falle von elektronischer Führung der Aufzeichnungen eine Unterfertigung mangels Internetverbindung nicht möglich, so ist diese längstens innerhalb von fünf Werktagen nachzuholen.

(9) Bei einer Übertretung der Abs. 1 bis 8b ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 einzuleiten.

zu Abs. 3a vgl. BGBl. II Nr. 166/2021 und BGBl. II Nr. 212/2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40261176

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