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BGBl II 159/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

159. Verordnung: Abwasseremissionsverordnung Getränke sowie Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017 und der Methodenverordnung Wasser

159. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der eine Abwasseremissionsverordnung Getränke erlassen wird und die Emissionsregisterverordnung 2017 und die Methodenverordnung Wasser geändert werden

Auf Grund der § 30a Abs. 2 Z 1 bis 3, § 30c Abs. 2 Z 1 bis 3, § 33b Abs. 3, 4, 5 und 7, § 33c Abs. 1 sowie § 59a Abs. 2 und 4, § 59c bis 59f sowie des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

         Artikel 1  Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und

                            Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und

                            Mälzereien, aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen

                            Getränken sowie aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der

                            Getränkeabfüllung (Abwasseremissionsverordnung Getränke – AEV Getränke)

         Artikel 2  Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017

         Artikel 3  Änderung der Methodenverordnung Wasser

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken sowie aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Abwasseremissionsverordnung Getränke – AEV Getränke)

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Malz aus Getreide für Brauereien oder Brennereien;
  2. 2. Herstellen oder Abfüllen von Bier;
  3. 3. Herstellen oder Abfüllen von als alkoholfrei bezeichneten Hopfen- und Malzgetränken;
  4. 4. Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Alkohol für Trinkzwecke aus Agrarstoffen oder Wein;
  5. 5. Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Z 4 enthalten;
  6. 6. Herstellen oder Abfüllen von Wein;
  7. 7. Herstellen oder Abfüllen von Obstwein;
  8. 8. Herstellen oder Abfüllen von Tafel-, Mineral- oder Heilwasser;
  9. 9. Herstellen oder Abfüllen von alkoholfreien oder alkoholarmen Erfrischungsgetränken (zB Nektar, Frucht-/Gemüsesäfte, Orangeaden, Limonaden usw. mit einem Alkoholgehalt von nicht größer als 0,5 Volumsprozent);
  10. 10. Herstellen oder Abfüllen von Getränken aller Art;
  11. 11. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis Z 10;
  12. 12. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Rohstoffen oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 10

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),
  5. 5. Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, aus der Kartoffelverarbeitung, aus der Herstellung von Sauergemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel),
  6. 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

  1. 1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
  2. 2. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
    1. a) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, ortsgebundene Reinigung (CIP-Anlage), Mehrfachnutzung von Reinigungswässern);
    2. b) Einrichtung von Kreisläufen für Wasch-, Kühl- und Transportwasser (zB Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- und Gebindereinigung erforderlichenfalls unter Einschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen, Kreislaufführung von Waschwasser bei der Reinigung von Kartoffeln oder aus der Weinsteinentfernung);
    3. c) automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen;
    4. d) Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
    5. e) bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung von Rohprodukten;
    6. f) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 (Brauereien und Mälzereien):
      1. aa) weitestgehende Vermeidung des Anfalles von Glattwasser; bei unvermeidbarem Anfall gegebenenfalls Wiederverwertung von Glattwasser;
      2. bb) Wiederverwertung des Vor- und Nachlaufes aus der Würze- oder Bierfiltration;
    1. g) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 (alkoholische Getränke ausgenommen Wein und Obstwein):
      1. aa) bei der Herstellung von Brenngut aus Kartoffeln oder Getreide: Überführung des Wassers aus der Dämpfung in die Maische;
      2. bb) landwirtschaftliche Verwertung von Schlempen oder Lutterwasser, insbesondere aus Getreide- oder Kartoffelbrennereien;
      3. cc) Eindampfung und anschließende Verbrennung von Schlempen;
    1. h) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein):
      1. aa) Einsatz wassersparender Kühlsysteme bei der Gärregelung; bei Großanlagen Einsatz von Kreislaufkühlsystemen;
      2. bb) Rückspülung von Separatoren für die Trubbehandlung mit Wein oder Most; Trennung des Separatoraustrages in wiederverwertbaren Most oder Wein und feste Rückstände (Trubkuchen);
      3. cc) Reinigung von Fässern, Bottichen oder Tanks mit Wasser erst nach Entfernung der Geläger,

        sodass nicht mehr als 0,5 m³ Abwasser pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3) oder 0,2 m³ pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 bis 10) anfallen sollte;

  1. 3. Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw;
  2. 4. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Vermeidung von Produktverlusten (Spritz- oder Tropfverluste, Überschäum- oder Abspritzverlusten);
  3. 5. Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein): Vermeiden von Überschäumverlusten durch gesteuerte Kühlung der Gärbehälter;
  4. 6. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie zB Glasbruch, Etiketten, Verschlüsse usw. sowie von nicht verwertbaren Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021);
  5. 7. Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder Verwerten von Rohstoff- oder Produktionsresten (zB Siebreste, Filterrückstände, Geläger, Obststeine und -kerne, Stiele, Bälgen, Spelzen, Keimlinge, Treber, Trub, Überschusshefe, Rückstände aus der Pasteurisieranlage) gemäß § 1 Abs. 2 und 2a AWG 2002; Rückführung verwertbarer Reststoffe beispielsweise in die landwirtschaftliche Verwertung;
  6. 8. Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften sowie insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Chemikalien bei der CIP-Anlage;
  7. 9. Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein): gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Konservierungsmitteln bei der Nasskonservierung von Fässern, Bottichen, Tanks usw.;
  8. 10. Einsatz von Ausgleichsbecken (bei Gefahr von Geruchsbelästigung mit Belüftung) zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
  9. 11. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration, Membrantechnik); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
  10. 12. Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 11 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  11. 13. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
    1. a) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
    2. b) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
    3. c) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur und Leitfähigkeit;
    4. d) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
    5. e) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.

      Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

(5) Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021) mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben:

monatliche Messung des Parameters Chlorid.

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer, Zink, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
  3. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
  4. 4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages den Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache, beim Parameter Ammonium maximal das 2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
  5. 5. Sofern beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff aufgrund der Fußnote j) in Anlage A ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht eines Tages.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:

  1. 1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
  2. 2. in der Direkteinleitung tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt sowie entweder des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
  3. 3. in der Direkteinleitung monatliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5).

    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gem. Z 2 und 3 im Einzelfall auf mindestens 3 Mal pro Woche reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 52 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, BGBl. Nr. 1074/1994, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 1076/1994 und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. Nr. 1077/1994, außer Kraft.

(2) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:

  1. 1. Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
    1. a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
    2. b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25,
  2. 2. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 °C

35 °C a

Fischeitoxizität GF,Eib

< 2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Absetzbare Stoffe c

0,3 mL/L

10 mL/L d

Abfiltrierbare Stoffe c

30 mg/L

500 mg/L e

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

  

Eisen

2 mg/L

durch Absetzbare und Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Chlor- Gesamtchlor

ber. als Cl2

f

0,3 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

durch GF, Ei begrenzt

-

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L g

h

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N i

g, j, k

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

-

Sulfid ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

20 mg/L l

Sulfat

ber. als SO4

-

200 mg/L m

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C n

30 mg/L o

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2n

90 mg/L p

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L

-

Adsorbierbare organisch gebundene halogene AOX

ber. als Cl

0,5 mg/L

1,0 mg/L

Summe anion. und nichtion. Tenside

1,0 mg/L

keine nachhaltige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes

   

  1. a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
  2. b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffen und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Gehalt an Absetzbaren Stoffen 10 mL/L nicht übersteigt.
  6. f) Chlor-Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor – Gesamtchlor gemäß Methodenverordnung Wasser oder eine gleichwertige Methode anzuwenden.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12 °C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12 °C ist.
  8. h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser) festzulegen.
  9. i) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium Stickstoff, Nitrit Stickstoff und Nitrat Stickstoff
  10. j) Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad gilt jedenfalls als eingehalten, wenn in der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt, und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 die Emissionsbegrenzungen für Ammonium und – sofern es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage handelt – für TNb gemäß Fußnote k) nicht überschritten werden.
  11. k) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist zusätzlich zu Fußnote j) eine TNb-Konzentration von maximal 20 mg/L vorzuschreiben.
  12. l) Für Abwasser aus dem Herstellen oder Abfüllen von Wein oder Obstwein gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/L.
  13. m) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Verdünnung im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser).
  14. n) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
  15. o) Für Abwasser aus dem Herstellen oder Abfüllen von Wein oder Obstwein gilt eine Emissionsbegrenzung von 25 mg/L TOC.
  16. p) Für Abwasser aus dem Herstellen oder Abfüllen von Wein oder Obstwein gilt eine Emissionsbegrenzung von 75 mg/L CSB.

Artikel 2

Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3 wird angefügt:

  1. „3. die Erfassung von Emissionsdaten auf Grund der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT – Schlussfolgerung) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25.“

2. In § 3 wird folgende Ziffer 7 angefügt:

  1. „7. ein BVT-Beobachtungsparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die in einer Abwasseremissionsverordnung kein Grenzwert aber eine bestimmte Mindestmesshäufigkeit genannt ist.“

3. In § 4 Abs. 1 dritter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 6“ die Wortfolge „sowie die im Bescheid vorgesehenen BVT-Beobachtungsparameter“ eingefügt.

4. Die Überschrift des § 5 lautet:

„Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe“

5. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten zu Bescheidparametern und prioritären Stoffen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch. Emissionsdaten zu BVT-Beobachtungsparametern sind als Einzelmessergebnisse einzugeben, sofern sie nicht kontinuierlich gemessen werden. Bei kontinuierlich gemessenen BVT-Beobachtungsparametern sind der höchste im Kalenderjahr gemessene Wert, das 95-Perzentil, das 80-Perzentil und das arithmetische Mittel aller Messwerte des Kalenderjahres zu melden.“

6. In§ 5 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Messergebnisse eines BVT-Beobachtungsparameters müssen nicht ermittelt werden, wenn im Bewilligungsverfahren festgestellt wurde, dass weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Als Nachweis dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW der Bescheid hochzuladen, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.“

7. In § 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Wenn ein Messergebnis eines BVT-Beobachtungsparameters unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI oder VII der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegt, ist der Messwert im EMREG-OW mit einem „N" (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.“

8. In § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind die nach den Vorgaben von Abs. 1 und 5a in Verbindung mit Anlage D errechneten Daten zu melden. Das EMREG-OW schlägt für Jahresfrachten einen auf Basis der Einzelmessungen und der Jahresabwassermenge errechneten Wert automatisch vor. In begründeten Fällen kann die registerpflichtige Person diesen Wert auf eigene Verantwortung korrigieren.“

9. Die Überschrift des § 6 lautet:

„Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und (Ab)Wassermengen und Häufigkeiten der Messungen“

10. In § 6 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind § 4 und Anlage A der MVW bezüglich Probenahme, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.“

11. In § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Z 3, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4a, Abs. 5a, Abs. 8 und § 6 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Methodenverordnung Wasser

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Methodenvorschriften im Bereich Chemie für Abwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser (Methodenverordnung Wasser – MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Abschnittes II und des Abschnittes VI“ durch die Wortfolge „der Abschnitte II, VI und VII“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Abschnittes II und des Abschnittes VI“ durch die Wortfolge „der Abschnitte II, VI und VII“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 4 Schlussteil lautet:

„Sind für einen Parameter in Spalte 2 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die Analyse der Prioritären Stoffe im Abwasser im Rahmen der Messung von Emissionen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VI der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen. Die Analyse der in Abwasseremissionsverordnungen genannten BVT-Beobachtungsparameter, die nicht als Prioritäre Stoffe in Abschnitt VI der Anlage A genannt sind, ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VII der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen.“

4. In § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 Abs. 3 bis 4 und Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. In Anlage A wird nach dem Abschnitt VI folgender Abschnitt VII eingefügt:

„Abschnitt VII

Die Analyse der in den Abwasseremissionsverordnungen genannten BVT-Beobachtungsparameter im Abwasser für die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 EmRegV-OW 2017 ist mit folgenden Analysenmethoden vorzunehmen:

1

2

3

4

5

Parameter

Methode

Probe

Messung

MBG

Chlorid

ÖNORM EN ISO 10304-1; 2016-03-01;

M

D

1,0 mg/l

 

ÖNORM EN ISO 15682; 2002-01-01

M

D

1,0 mg/l

     

Totschnig

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