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BGBl II 158/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

158. Verordnung: EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

158. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas)

Aufgrund des § 63 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von erneuerbarem Gas gemäß den §§ 59, 60 und 61 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024.

(2) Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG verpflichtet ist.

(3) Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 , ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1 (AGVO) gelten entsprechend.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist subsidiär anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;
  2. 2. „Beginn der Arbeiten“ entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;
  3. 3. „Eigenleistungen“ Leistungen des Förderwerbers oder von einem Unternehmen, an dem der Förderwerber überwiegend beteiligt ist oder das an dem Förderwerber überwiegend beteiligt ist;
  4. 4. „Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;
  5. 5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Bestätigung der Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß den §§ 81 Abs. 2 oder 82 Abs. 1 EAG nachzuweisen ist;
  6. 6. „Investitionen“ Investitionen, die örtlich gebundenen Einrichtungen betreffen und insbesondere Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Gutachten und Planungskosten umfassen.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023.

(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Gegenstand des Investitionszuschusses

§ 3. (1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen

  1. 1. zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas durch die Umrüstung bestehender Biogasanlagen gemäß § 60 Abs. 1 EAG und
  2. 2. zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas durch die Neuerrichtung von Anlagen gemäß § 61 Abs. 1 EAG.

(2) Bei der Umrüstung und Leistungserweiterung von Anlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Umrüstung und Leistungserweiterung anfallen.

(3) Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf keine Förderung auf Grundlage des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grundlage anderer unionsrechtlicher, bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden.

(4) Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. § 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist anzuwenden.

Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses

§ 4. (1) Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass

  1. 1. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung oder die Leistungserweiterung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen;
  2. 2. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages die Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme noch nicht erfolgt ist; der Beginn der Arbeiten der zu fördernden Maßnahme darf zudem nicht vor dem 28.07.2021 liegen;
  3. 3. die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;
  4. 4. die Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert erscheint, was durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan, nachzuweisen ist;
  5. 5. der Förderwerber die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet; unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen;
  6. 6. die Anlage durch aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung der Anlage befugte Unternehmer fach- und normgerecht errichtet oder erweitert wird.

(2) Investitionszuschüsse dürfen nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 2 Z 18 AGVO.

(3) Ist aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelfallnotifikation und Einzelfallgenehmigung vorsehen, können bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingesehen werden.

(4) Die Gesamthöhe der einzelnen Förderung richtet sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben, den gesetzlichen Bestimmungen des EAG und den Bestimmungen dieser Verordnung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze

§ 5. Für das Jahr 2024 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:

Technologie

Fördercalls

Fördermittel

Fördersätze[EUR/kW] für brennwertbezogene Leistung

Umrüstung bestehender Biogasanlagen

02.09.2024 –25.11.2024

15 Mio. Euro

349

Neuerrichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas

Vergärung

02.09.2024 –25.11.2024

25 Mio. Euro

1.203

Gasifikation

1.298

     

Förderwerber

§ 6. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden.

Einreichung

§ 7. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in § 8 vorgesehenen Unterlagen sind über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung einzubringen. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist jedenfalls vor der Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen. Der Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme darf nicht vor dem 28.07.2021 liegen.

(2) Anträge müssen innerhalb des jeweiligen Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen. Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG-Förderabwicklungsstelle gelangt ist.

(3) Werden Unterlagen gemäß § 8 nicht vollständig bei der Einbringung des Förderantrages übermittelt, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber über die formale Unvollständigkeit des Förderantrages schriftlich oder per E-Mail zu informieren und der Förderwerber binnen einer Frist von vier Wochen ab Information durch die EAG-Förderabwicklungsstelle die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Werden die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Einbringungszeitpunkt vollständig eingebracht. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gelten unvollständige Förderanträge als zurückgezogen.

(4) Der Förderwerber hat die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benutzen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden.

(5) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist nach vorheriger Ankündigung auf ihrer Internetseite jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung insbesondere für Test- und Wartungszwecke offline zu nehmen. Der Lauf von Fristen ist für die Dauer der Nichtverfügbarkeit der elektronischen Anwendung gehemmt.

Förderanträge und Unterlagen

§ 8. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN, BIC bei ausländischen Bankverbindungen) des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und dieser Verordnung bevollmächtigt ist;
  2. 2. Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter), soweit relevant;
  3. 3. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses;
  4. 4. Standort oder geplanter Standort des Vorhabens;
  5. 5. Kosten des Vorhabens.

(2) Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:

  1. 1. Bei Anlagen gemäß den §§ 60 und 61 EAG ist bei Antragstellung ein Konzept über die Rohstoffversorgung vorzulegen. Dieses muss Angaben enthalten über:
    1. a) die Verwertung der anfallenden Biogasgülle (Gärrest) zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre;
    2. b) den Einsatz von Brennstoffen, wobei diese bei Anlagen gemäß § 60 EAG zu höchstens 50% und bei Anlagen gemäß § 61 EAG zu höchstens 25% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen dürfen;
    3. c) die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nach Maßgabe des § 6 EAG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022.

      In den Folgejahren ist die Einhaltung dieser Vorgaben von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen.

(3) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrags zu übermitteln.

(4) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrags von der EAG-Förderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.

Ermittlung der förderfähigen Kosten

§ 9. (1) Förderfähig sind ausschließlich die für die Umrüstung oder Neuerrichtung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.

(2) Bei der Umrüstung von Anlagen gemäß § 60 EAG sind dabei jene Kosten förderfähig, die für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung notwendig sind.

(3) Nicht förderfähig sind jedenfalls:

  1. 1. Ersatzteile;
  2. 2. Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
  3. 3. Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
  4. 4. Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie für Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu errichten sind, wenn diese 500 m überschreiten;
  5. 5. Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
  6. 6. Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
  7. 7. Finanzierungskosten;
  8. 8. Kostenüberschreitungen;
  9. 9. Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3;
  10. 10. neuer Zählerkasten, Zählertausch;
  11. 11. Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung, sofern diese nicht zum Betrieb der Anlage erforderlich sind;
  12. 12. Skonti und Rabatte;
  13. 13. Entsorgungskosten;
  14. 14. Displays.

Ausmaß der Förderung

§ 10. (1) Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 59, 60 und 61 EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Höhe der verfügbaren Mittel.

(2) Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Hinsichtlich der Unternehmensgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. 1. als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
  2. 2. als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;
  3. 3. als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.

(3) Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang I AGVO.

Fördervertrag

§ 11. (1) Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektronischen Abruf (Download) bereitzustellen oder per E-Mail zu übermitteln. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über das Förderansuchen (Annahme) per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den durch den Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen zustande. Im Falle einer negativen Entscheidung über das Förderansuchen ist der Förderwerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der EAG-Förderabwicklungsstelle schriftlich oder per E-Mail zu verständigen.

(2) Der Fördervertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Fördernehmers mit insbesondere Geburtsdatum bzw. Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer;
  2. 2. den Fördergegenstand;
  3. 3. das Ausmaß und die Art der Förderung sowie den Auszahlungsmodus;
  4. 4. Vereinbarung zur Sicherstellung des projektierten ökologischen Erfolgs;
  5. 5. die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage;
  6. 6. Berichts- und Prüfungsvereinbarungen;
  7. 7. Bestimmungen zur Datenverarbeitung und zur Weiterleitung der Daten an andere Förderstellen;
  8. 8. Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten;
  9. 9. Kontrollrechte der EAG-Förderabwicklungsstelle;
  10. 10. Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung;
  11. 11. sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie den Gerichtsstand.

(3) Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt § 14.

(4) Die Gewährung einer Förderung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderbedingungen abhängig zu machen, wonach der Förderwerber insbesondere

  1. 1. die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und insbesondere bei Gesamtförderungen in seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt;
  2. 2. die Fördermittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2023, verwendet;
  3. 3. über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt;
  4. 4. die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 14 übernimmt;
  5. 5. das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, berücksichtigt.

Endabrechnung und Auszahlung

§ 12. (1) Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme die von ihm erstellte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden Endabrechnungsformulars, in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der EAG-Förderabwicklungsstelle vollständig und einmalig vorzulegen. Diese Frist kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden. Bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen, der Vertrag als aufgelöst und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Fördernehmer zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist schriftlich oder per E-Mail über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis zu informieren. Bei fehlenden Unterlagen hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Fördernehmer über die formale Unvollständigkeit der Endabrechnungsunterlagen schriftlich oder per E-Mail zu informieren und den Fördernehmer zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen binnen einer angemessenen Frist aufzufordern.

(2) Die Vorlage aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen hat ausschließlich über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung zu erfolgen. Sofern von der EAG-Förderabwicklungsstelle für bestimmte Unterlagen allfällige Vorlagen zur Verfügung gestellt werden, sind ausschließlich diese zu verwenden.

(3) Bei Umrüstung bestehender Biogasanlagen gemäß § 60 EAG sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:

  1. 1. Rechnungen;
  2. 2. Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
  3. 3. Nachweis über die Inbetriebnahme;
  4. 4. Vollständige Prüfprotokolle von befugten Unternehmern;
  5. 5. Fotos der Anlage;
  6. 6. Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz.

(4) Bei Errichtung von Anlagen gemäß § 61 sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:

  1. 1. Rechnungen;
  2. 2. Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
  3. 3. Nachweis über die Inbetriebnahme;
  4. 4. Vollständige Prüfprotokolle von befugten Unternehmern;
  5. 5. Fotos der Anlage;
  6. 6. Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz, soweit ein solcher vorhanden ist.

(5) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen (z. B. Datenblatt des Herstellers, Bestätigung der Kostenabrechnung durch einen auf Kosten des Antragstellers zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder, sofern zulässig, Revisor) für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln. Bei Ratenzahlungen ist ein Zahlungsnachweis zumindest in der Höhe des auszuzahlenden Investitionszuschusses vorzulegen.

(6) Die Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für jedes Förderprojekt gesondert (keine Zusammenfassung mehrerer Förderprojekte auf einer Rechnung oder einem Zahlungsbeleg) übermittelt werden. Auf den Rechnungen ist der Förderwerber als Rechnungsadressat anzuführen, ausgenommen bei Leasing-Finanzierungen, Mietkauf-Finanzierungen, Contracting-Finanzierungen oder Pachtverträgen. In diesen Fällen ist der Leasing- oder Pachtgeber, der Mietverkäufer oder der Contractor, sofern er nicht ohnehin Förderwerber und Rechnungsadressat ist, als Rechnungsadressat zulässig, wobei die jeweiligen Leasing-, Mietkauf-, Pacht-, oder Contracting-Verträge der EAG-Förderabwicklungsstelle vorzulegen sind.

(7) Nach Übermittlung und Prüfung der vollständigen Endabrechnungsunterlagen erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses.

(8) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Gewährung eines Investitionszuschusses unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

Informationsverpflichtungen

§ 13. (1) Der Fördernehmer hat die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß den §§ 81 Abs. 2 und 82 Abs. 1 EAG der EAG-Förderabwicklungsstelle innerhalb einer im Fördervertrag festzusetzenden Zeit bekanntzugeben. Wahlweise steht dem Fördernehmer die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG durch die EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung.

(2) Der Fördernehmer ist verpflichtet,

  1. 1. der EAG-Förderabwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine wesentliche Abänderung gegenüber dem Förderantrag oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würden, unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen; im Falle von wesentlichen Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung hat der Fördernehmer zusätzlich vorab die Zustimmung der EAG-Förderabwicklungsstelle einzuholen, die binnen einer Frist von vier Wochen über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden hat;
  2. 2. Organen oder Beauftragten des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle, des Rechnungshofes und der Europäischen Union Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen und die Besichtigung sowie Messungen an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung;
  3. 3. alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 2 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung. Zur Aufbewahrung sind grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendbar, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist der Fördernehmer verpflichtet, auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Rückzahlungen

§ 14. (1) Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wenn

  1. 1. Organe oder Beauftragte des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union vom Fördernehmer über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
  2. 2. im Fördervertrag vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen vom Fördernehmer oder sonstige Fördervoraussetzungen nicht eingehalten wurden;
  3. 3. vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche oder per E-Mail, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden;
  4. 4. der Fördernehmer nicht aus eigener Initiative unverzüglich – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden;
  5. 5. der Fördernehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist;
  6. 6. die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  7. 7. die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist und keine zulässige Verlängerung derartiger Fristen erfolgt ist;
  8. 8. die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Fördernehmers verlorengegangen sind;
  9. 9. die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen;
  10. 10. der projektierte oder vereinbarte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten oder vereinbarten Ausmaß (für die Dauer von zehn Jahren) eintritt, sofern dies in der Sphäre des Fördernehmers liegt;
  11. 11. das Unternehmen des Fördernehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Inbetriebnahme oder bis zu zehn Jahren danach ohne Zustimmung gemäß § 15 auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern );
  12. 12. die für die geförderte Maßnahme notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden oder nachträglich weggefallen sind;
  13. 13. vom Fördernehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 nicht eingehalten wurde;
  14. 14. eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachförderung gemäß § 3 Abs. 3 oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird;
  15. 15. die Bestimmungen des GlBG vom geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden;
  16. 16. das BGStG oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird;
  17. 17. von Organen der Europäischen Union die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird.

(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen.

(3) Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Rechtsnachfolge

§ 15. (1) Die Vertragspartner sind grundsätzlich berechtigt, sämtliche sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten rechtsverbindlich auf allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen und zu überbinden. Die Rechtsnachfolge ist der EAG-Förderabwicklungsstelle umgehend unter Vorlage aller relevanten Unterlagen schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.

(2) Die Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger des Fördernehmers bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, welche diese nur dann verweigern darf, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Rechtsnachfolger Anforderungen nach den relevanten Bestimmungen des EAG oder dieser Verordnung nicht erfüllt. Widerspricht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 schriftlich oder per E-Mail, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Bei Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger werden die ursprünglichen Parteien von ihren bis zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge eingegangenen wechselseitigen Verpflichtungen erst frei, wenn der Rechtsnachfolger diese Verpflichtungen zur Gänze erfüllt hat.

Veröffentlichungen

§ 16. (1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in § 93 EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Art. 11 AGVO.

(2) Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen sind mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

Inkrafttreten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Gewessler

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