vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 EmRegV-OW 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2024

Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe

§ 5.

(1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten zu Bescheidparametern und prioritären Stoffen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch. Emissionsdaten zu BVT-Beobachtungsparametern sind als Einzelmessergebnisse einzugeben, sofern sie nicht kontinuierlich gemessen werden. Bei kontinuierlich gemessenen BVT-Beobachtungsparametern sind der höchste im Kalenderjahr gemessene Wert, das 95-Perzentil, das 80-Perzentil und das arithmetische Mittel aller Messwerte des Kalenderjahres zu melden.

(2) Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 7 der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 8 AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.

(3) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie – IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.

(4) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(4a) Messergebnisse eines BVT-Beobachtungsparameters müssen nicht ermittelt werden, wenn im Bewilligungsverfahren festgestellt wurde, dass weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Als Nachweis dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW der Bescheid hochzuladen, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(5) Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N" (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(5a) Wenn ein Messergebnis eines BVT-Beobachtungsparameters unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI oder VII der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegt, ist der Messwert im EMREG-OW mit einem „N" (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(6) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.

(7) Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der inAnlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Abs. 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.

(8) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind die nach den Vorgaben von Abs. 1 und 5a in Verbindung mitAnlage D errechneten Daten zu melden. Das EMREG-OW schlägt für Jahresfrachten einen auf Basis der Einzelmessungen und der Jahresabwassermenge errechneten Wert automatisch vor. In begründeten Fällen kann die registerpflichtige Person diesen Wert auf eigene Verantwortung korrigieren.

Schlagworte

Rohstoff, Arbeitsstoff, Herstellungsprozess, Verarbeitungsprozess, Verwertungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

20009954

Dokumentnummer

NOR40262657

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte