10. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird
10. „Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich“
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 11 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
2. § 1 lautet:
„§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
- 1. der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,
- 2. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 und
- 3. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im Dienstleistungsbereich zu erstellen.“
3. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Rechtliche und fachliche Einheiten gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
- 2. Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“
4. § 3 lautet:
„§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
- 1. monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sowie die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 verrichten, über das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;
- 2. vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie die Tätigkeiten gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.“
5. § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 lautet:
- „5. geleistete Arbeitsstunden;
- 6. preisbereinigter Gesamtumsatz.“
6. § 4 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 ist bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.
(3) Der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.
(4) Die Bruttolöhne und –gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 sind aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.“
7. In § 5 Abs. 1 Z 2 und § 9 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
8. § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
- „1. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung G47 der ÖNACE 2008 verrichten, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
- 2. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen G45 oder G46 sowie der Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,“
9. § 10a Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von 16 Tagen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 monatlich beziehungsweise vierteljährlich bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Daten über die Gesamtzahl der Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 Z 2) sind in unbereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den preisbereinigten Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 6) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über Bruttolöhne und -gehälter (§ 4 Abs. 1 Z 4) sowie geleistete Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Z 5) sind in unbereinigter und kalenderbereinigter Form zu veröffentlichen.“
10. § 10a Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat außerdem folgende Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu veröffentlichen:
- 1. bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3
- a) über die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000;
- b) über die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen L68, N77 und N81 der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2021;
- c) über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003;
- 2. bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5
- a) über die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen L68, N77 und N81 der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2021;
- b) über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2010;
- 3. bezogen auf das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 rückwirkend bis 2021.“
11. § 11 samt Überschrift wird nach § 14 eingeordnet und erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 15.“.
12. Nach § 10a wird folgender § 11 samt Überschrift eingefügt:
„Kostenersatz
§ 11. (1) Der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 iVm § 3 Z 1 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, und über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 iVm § 3 Z 2 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß dem Abschnitt L, der Abteilung N77 sowie den Gruppen N81.1 oder N81.3 der ÖNACE 2008 verrichten, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2024: 219 590 Euro
- 2. im Jahr 2025: 230 570 Euro
- 3. im Jahr 2026: 239 562 Euro
- 4. im Jahr 2027: 248 426 Euro
- 5. im Jahr 2028: 257 121 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2029 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.“
13. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 und Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10a Abs. 1 bis 3 und 5, § 11 samt Überschrift, § 13, § 14 und § 15 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
14. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 10a und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2023 bzw. bis einschließlich das 4. Kalenderquartal 2023 Anwendung.“
15. § 14 lautet:
„§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 , ABl. Nr. L 339 vom 24.09.2021 S. 33;
- 2. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552, ABl. Nr. L 336 vom 29.12.2022 S. 1;
- 3. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 , ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
- 4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
- 5. Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023;
- 6. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2023;
- 7. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023;
- 8. Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 475/2022;
- 9. Arbeitskostenstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 126/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2017;
- 10. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2020;
- 11. E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2013.“
Kocher
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