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BGBl I 51/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Bundesgesetz: Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
(NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209 . BR: AB 11228 S. 953 .)

51. Bundesgesetz, mit dem das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes 1970

Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 4 Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Artikel 5 Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Artikel 6 Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Artikel 1

Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ ein europäisches Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl. Nr. L 361 vom 31.12.2012, S.1, einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat;“

2. Der bisherige § 14a erhält die Bezeichnung „§ 14.“.

3. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14f samt Überschriften eingefügt:

„EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG

Einheitliche Wirkung

§ 14a. Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patentes in das beim Europäischen Patentamt geführte Register für den einheitlichen Patentschutz nach Art. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes für die Republik Österreich als von Anfang an nicht eingetreten.

Übersetzung der europäischen Patentschrift

§ 14b. Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen,

  1. 1. an dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder
  2. 2. bei einer Klage nach Art. 32 Abs. 1 lit. i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, BGBl. III Nr. 13/2022, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtes

    Rechtskraft erlangt.

Ergänzende Schutzzertifikate

§ 14c. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des § 1 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zu behandeln.

Zwangslizenzen

§ 14d. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die §§ 36 bis 38 PatG wie ein in Österreich geltendes Patent zu behandeln.

Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 14e. § 46 Abs. 1 Z 3 PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.

Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichtes

§ 14f. Den in § 2 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Art. 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel.“

4. § 24 lautet:

§ 24. Auf europäische und internationale Patentanmeldungen, auf europäische Patente sowie auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT, des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.“

5. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:

§ 25c. § 1 Z 5a, §§ 14 bis 14f samt Überschriften und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft. § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 in Kraft.“

6. § 26 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 gilt für europäische Patente, für die die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde.“

Artikel 2

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 1. Satz lautet:

„Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere sowie Teile von Pflanzen oder Tieren, die ausschließlich einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren entstammen, soweit sie zu Pflanzen oder Tieren regeneriert werden können.“

2. § 2 Abs. 2 3. Satz lautet:

„Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung, Selektion, nicht zielgerichteter Mutagenese oder auf in der Natur stattfindenden, zufälligen Genveränderungen beruht.“

3. § 2 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

4. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abs. 2 erster Satz berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen,

  1. a. die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird, oder
  2. b. die Pflanzen oder Tiere zum Gegenstand haben, die mit nicht zielgerichtete Mutagenese für andere als landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Zwecke gezüchtet werden.“

5. Nach § 22 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte.

(1b) Die Wirkung eines Patentes, dessen Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, erstreckt sich nicht auf Pflanzen oder Tiere mit denselben spezifizierten Eigenschaften, die unabhängig vom patentierten biologischen Material und mit im Wesentlichen biologischen Verfahren hergestellt wurden, sowie nicht auf biologisches Material, das aus diesem unabhängig hergestellten Material durch Reproduktion oder Vermehrung gewonnen wird. Dies gilt jedoch nicht für Pflanzen oder Tiere, die mit im Wesentlichen biologischen Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 2a lit. b hergestellt wurden.“

6. § 57a Z 2 lautet:

  1. „2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.“

7. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.“

8. § 64 Abs. 2 3. Satz lautet:

„Alle Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.“

9. § 64 Abs. 5 lautet:

„(5) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“

10. § 89 Abs. 2 lautet:

„(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein.“

11. § 89 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Hat eine Erfindung eine genetische Ressource zum Gegenstand, muss die Patentanmeldung Angaben zum geografischen Herkunftsort dieser Ressource oder zur Quelle, von der diese Ressource unmittelbar bezogen wurde, umfassen. Beruht die Erfindung auf traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht und zu dem der Erfinder oder der Patentanmelder Zugang hatte, muss die Patentanmeldung Angaben zur Quelle dieses traditionellen Wissens umfassen. Die Prüfung der Anmeldungen (§ 99) und die Gültigkeit der Rechte aufgrund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt. Werden in einer Patentanmeldung solche Angaben zum geographischen Herkunftsort, der Quelle der Ressource oder der Quelle des traditionellen Wissens gemacht, teilt das Patentamt nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (§ 101c Abs. 2) diese Patentanmeldung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit.“

12. § 102 Abs. 2 1. Satz lautet:

„Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen, doch entfällt die Einbringung einer zweiten Ausfertigung, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.“

13. § 111a Abs. 1 2. Satz lautet:

„Im Antrag kann auch begehrt werden, dass die Recherche auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird.“

14. § 111a Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2 sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Dem Gutachten ist der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Der Antragsteller ist berechtigt, einen ihm bekannten Stand der Technik zu nennen. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass das Gutachten auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird.“

15. § 111a Abs. 3 1. Satz lautet:

„Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind schriftlich einzubringen.“

16. § 111a Abs. 4 letzter Satz entfällt.

17. § 114 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Einbringung einer zweiten oder weiteren Ausfertigung gemäß Abs. 2 oder 3 entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.“

18. § 115 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern die Gegenschrift samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.“

19. § 115 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gleichermaßen.“

20. Nach § 176c wird folgender § 176d eingefügt:

§ 176d. Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 57a Z 2, § 111a Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

21. § 180b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 2 1. und 3. Satz, § 2 Abs. 2a, § 22 Abs. 1a und 1b, § 57a Z 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 3. Satz und Abs. 5, § 89 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 1. Satz, § 111a Abs. 1 2. Satz, Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz, § 114 Abs. 4 sowie § 115 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 2 letzter Satz und § 111a Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.“

2. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Bestehen die Bedenken gemäß Abs. 2 darin, dass die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Einheitlichkeit (§ 13 Abs. 3) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.“

3. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Anmelder kann innerhalb der im Abs. 3 vorgesehenen Frist die Ansprüche ändern, wobei er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche vorzulegen hat. Eine Ergänzung oder Änderung des Recherchenberichtes erfolgt in einem solchen Fall nicht. § 18 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

4. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.“

5. § 53a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 14 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 21 entfällt.

2. § 22 lautet:

§ 22. Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Für die Beurteilung des Schutzbereichs der betroffenen Zeichen ist diese Auskunft ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.“

3. § 29a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.“

4. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Marken ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.“

5. In § 36 Abs. 2 Z 1 entfällt der Klammerverweis „(§§ 21 und 22)“.

6. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren durch den Vorsitzenden.“

7. § 68a Abs. 1 lautet:

„(1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Rekursfrist (Abs. 7) findet nicht statt.“

8. § 68a Abs. 8 lautet:

„(8) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben des Einzigen Dokuments im Sinne des Art. 53 Abs. 2 lit. a., b. und d. der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.“

9. § 68b Abs. 1 lautet:

„(1) Mit Gründen versehene Einsprüche nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.“

10. § 68c Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Auf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

(2) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz - EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 , gestellt werden.“

11. § 68h Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. in einer Weise verwendet, wodurch das Ansehen dieser geschützten Bezeichnung ausgenützt, geschwächt oder verwässert wird oder“

12. § 68h Abs. 2 lautet:

„(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer gemäß Abs. 1 gekennzeichnete Erzeugnisse

  1. 1. als Zutaten verwendet oder
  2. 2. feilhält, in Verkehr bringt, jeweils einschließlich über Mittel des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, oder zu den genannten Zwecken einführt, ausführt, besitzt oder in das Zollgebiet der Union verbringt, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.“

13. Nach § 77f wird folgender § 77g eingefügt:

§ 77g. Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 21 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

14. Der bisherige Text des § 81c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) § 35 Abs. 3 und § 39 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 8, § 68 Abs. 1, § 68c Abs. 1 und 2, § 68h Abs. 1 Z 3 und § 68h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) §§ 22, 36 Abs. 2 Z 1 und § 77g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Muster ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.“

2. § 31 Abs. 6 lautet:

„(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.“

3. § 32 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsdienstleistungen des Patentamtes ist keine Bestellung eines Vertreters erforderlich.“

4. § 44a lautet:

§ 44a. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.“

5. § 46 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 6, § 32 Abs. 4 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß § 14b des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.“

2. § 14 Abs. 1 bis 3 lautet:

§ 14. (1) Die Gebühren betragen für

  1. 1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche 208 Euro,
  2. 2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens 313 Euro.

(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung der Recherche oder des Gutachtens zurückgezogen worden ist.“

3. § 22 Abs. 1 Z 3 entfällt; in § 22 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

4. § 37 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 22 Abs. 1 Z 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 14 Abs. 1 bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

5. § 40a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft.

(7) § 14 Abs. 1 bis 3 und § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 2 und § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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