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BGBl III 13/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXIV RV 2447 AB 2470 S. 216 . BR: AB 9118 S. 823 .)

13. Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

13.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

[Übereinkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. August 2013 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Bisher haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande (europäischer Teil), Portugal, Schweden, Slowenien.

Das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 175 vom 20.06.2013 S. 1, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.

Nehammer

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