14. Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung
14.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung
[Protokoll in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Protokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Protokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Jänner 2022 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 mit 19. Jänner 2022 in Kraft getreten.
Derzeit sind folgende Staaten Vertragsparteien des Protokolls: Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Österreich, Schweden, Slowenien.
Nehammer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)