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§ 15 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen

§ 15

Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:

  1. 1. die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,
  2. 2. die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen,
  3. 3. die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken.