Durchführung von Verwaltungsverfahren
§ 14.
(1) Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:
- 1. Eintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,
- 2. Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,
- 3. Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.
(2) Beim BAVG sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:
- 1. Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,
- 2. Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31,
- 3. Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.
(3) Das BAVG kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20009335
Dokumentnummer
NOR40264798
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