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§ 16 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Beirat für geschützte Herkunftsbezeichnungen

§ 16

(1) Beim Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Beirat betreffend geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingerichtet. Dem Beirat gehören Vertreter folgender Stellen an, wobei erforderlichenfalls Experten anderer Stellen, insbesondere der gesetzlichen Interessenvertretungen, beigezogen werden können:

  1. 1. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2. des Bundesministeriums für Gesundheit,
  3. 3. des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
  4. 4. des Österreichischen Patentamts.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Austausch von Informationen,
  2. 2. Beratung über Auslegungsfragen,
  3. 3. Erarbeitung von Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsakten.

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