Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen
§ 15
Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:
- 1. die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,
- 2. die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen,
- 3. die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken.
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